Das Meistbotsverteilungsverfahren trägt seinem Zweck, den Hypothekaren die Durchsetzung ihrer materiellrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen, nicht entsprechend Rechnung.
Das Meistbotsverteilungsverfahren trägt seinem Zweck, den Hypothekaren die Durchsetzung ihrer materiellrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen, nicht entsprechend Rechnung.