Hannah Arendts Kritik an den Menschenrechten eröffnet den Blick auf den besonders prekären Status von asylsuchenden Menschen. Zwar hat sich die Monopolstellung der Staatsbürger_innenschaft als Vergabekritreium von Rechten seither relativiert, jedoch wird offenbar, dass asylsuchende Menschen auch gegenwärtig an der Peripherie des Rechteregimes situiert werden. Vor diesem Hintergrund bleibt das von Arendt geforderte Recht aller, Rechte zu haben nach wie vor uneingelöst. Wie also wird das Recht der „Anderen“, verstanden als Recht von Menschen, die einer politischen Gemeinschaft nicht zugehören, verhandelt? Für die Aushandlung der Rechte Asylsuchender auf nationalstaatlicher Ebene ergibt sich in diesem Zusammenhang aus demokratietheoretischer Perspektive eine paradoxe Situation. Als unmittelbar Betroffene sind sie von der Autor_innenschaft ihrer Rechte ausgeschlossen. Auf Grundlage einer diskursanalytischen Untersuchung von zwei parlamentarischen Debatten über Asylrecht in Österreich wird diesem Paradoxon nachgespürt. Es handelt sich hierbei um einen locus gesetzgeberischer Tätigkeit, in dem nicht nur das Sprechen über „Andere“ manifest wird, sondern sich dieses darüber hinaus in Rechtsetzung materialisiert. Zwar wird in den Debatten das Recht auf Schutz vor Verfolgung als normativer Ankerpunkt gewissermaßen vorausgesetzt. Jedoch macht die Diskursanalyse deutlich, dass die Bedeutung dieses Rechts sehr unterschiedlich konstruiert wird. Die Differenzen ergeben sich maßgeblich darüber, welche Kategorisierungen von Individuen und Gruppen in den Diskurs eingebracht werden. In der dominierenden Konstruktion wird das Recht auf Schutz vermehrt an Konditionalitäten geknüpft, die Asylsuchende zu erbringen haben, um ihre Rechte überhaupt geltend machen zu können. Hingegen wird dieses Verständnis mit der Forderung der bedingungslosen Gültigkeit von Menschen- und Grundrechten für alle, ungeachtet von Status und Staatsangehörigkeit, herausgefordert. Letztere bleibt für die gewählten Untersuchungszeitpunkte jedoch an den Rändern des (Un-)Sagbaren verhaftet.
Hannah Arendts Kritik an den Menschenrechten eröffnet den Blick auf den besonders prekären Status von asylsuchenden Menschen. Zwar hat sich die Monopolstellung der Staatsbürger_innenschaft als Vergabekritreium von Rechten seither relativiert, jedoch wird offenbar, dass asylsuchende Menschen auch gegenwärtig an der Peripherie des Rechteregimes situiert werden. Vor diesem Hintergrund bleibt das von Arendt geforderte Recht aller, Rechte zu haben nach wie vor uneingelöst. Wie also wird das Recht der „Anderen“, verstanden als Recht von Menschen, die einer politischen Gemeinschaft nicht zugehören, verhandelt? Für die Aushandlung der Rechte Asylsuchender auf nationalstaatlicher Ebene ergibt sich in diesem Zusammenhang aus demokratietheoretischer Perspektive eine paradoxe Situation. Als unmittelbar Betroffene sind sie von der Autor_innenschaft ihrer Rechte ausgeschlossen. Auf Grundlage einer diskursanalytischen Untersuchung von zwei parlamentarischen Debatten über Asylrecht in Österreich wird diesem Paradoxon nachgespürt. Es handelt sich hierbei um einen locus gesetzgeberischer Tätigkeit, in dem nicht nur das Sprechen über „Andere“ manifest wird, sondern sich dieses darüber hinaus in Rechtsetzung materialisiert. Zwar wird in den Debatten das Recht auf Schutz vor Verfolgung als normativer Ankerpunkt gewissermaßen vorausgesetzt. Jedoch macht die Diskursanalyse deutlich, dass die Bedeutung dieses Rechts sehr unterschiedlich konstruiert wird. Die Differenzen ergeben sich maßgeblich darüber, welche Kategorisierungen von Individuen und Gruppen in den Diskurs eingebracht werden. In der dominierenden Konstruktion wird das Recht auf Schutz vermehrt an Konditionalitäten geknüpft, die Asylsuchende zu erbringen haben, um ihre Rechte überhaupt geltend machen zu können. Hingegen wird dieses Verständnis mit der Forderung der bedingungslosen Gültigkeit von Menschen- und Grundrechten für alle, ungeachtet von Status und Staatsangehörigkeit, herausgefordert. Letztere bleibt für die gewählten Untersuchungszeitpunkte jedoch an den Rändern des (Un-)Sagbaren verhaftet.