Abstract (deu)
Gemeinnützige Vereine können vielfältige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, solange die wesentlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Gemeinnützigkeit nach der Bundesabgabenordnung auch statutarisch gedeckt sind. Ausgliederungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw Gewinnbetrieben aus einem gemeinnützigen Verein in eine Tochter-Kapitalgesellschaft müssen statutarisch in den ideellen Mitteln gedeckt sein. Diese Ausgliederungen können sowohl im Rahmen des Artikel III UmgrStG als auch unter Anwendung des allgemeinen Ertragsteuerrechts erfolgen. Abschließend ist festzuhalten, dass auch die im Rahmen der Vermögensverwaltung erwirtschafteten Beteiligungserträge von Kapitalgesellschaften zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks statutarisch in den materiellen Mitteln gedeckt sein müssen, um die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu wahren. Beteiligungserträge sind, wie auch Erträge aus Vermietung und Verpachtung, auf Vereinsebene von der Körperschaftsteuer befreit. Ob es sich beim gemeinnützigen Verein um steuerlich begünstigte Vermögensverwaltung gemäß § 32 BAO oder um abgabenrechtlich schädliche Vermögensvermehrung bzw Vermögensverwertung handelt, ist jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen. Die im Rahmen dieser Master Thesis angewandten Methoden orientieren sich an den allgemeinen wissenschaftlichen und juristischen Grundsätzen.