Title (de)
Freiherren-Diplom des Nikolaus Joseph von Jacquin (1727-1817), 14. Juli 1806
Language
German
Description (de)
Diplom zur Erhebung in den Freiherren-Stand für Nikolaus Joseph Edlen von Jacquin (16.02.1727-26.10.1817) vom 14.07.1806.
Samteinband mit Seidenbändern 322 x 378 mm, Pergamentseiten 306 x 368 mm, kaiserliches Siegel in Siegeldose (Durchmesser 150 mm)
Standort: Fakultätszentrum für Biodiversität (Institut für Botanik), Fachbereichsbibliothek Botanik, Sperrbestand, s.n.
[Transliterierung des Textes]
Wir, Franz der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter Röm. Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, erblicher Kaiser von Oesterreich, König in Germanien, zu Jerusalem, zu Ungarn Böheim, Dalmazien, Kroatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien. Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Lothringen, zu Venedig, Salzburg, Steyer, Karnten u. Krain, Großfürst zu Siebenbürgen, Markgraf in Mähren; Herzog zu Würtemberg, Ober- u Niederschlesien, Parma, Placenz, Guastalla, Auschwitz u Zator, Teschen zu Friaul, u zu Zara, Fürst zu Schwaben, zu Eichstädt, Passau, Trient, Brixen, zu Berchtoldsgaden, u Lindau. Gefürsteter Graf zu Habsburg, Tyrol, Kyburg, Görz u Gradiska. Markgraf zu Burgau, zu Ober- u Niederlausnitz, Landgraf in Breisgau, Ortenau u zu Nellenburg. Graf zu Montfort, und Hohenems, zu Ober- u Niederhohenberg, Bregenz, Sonnenberg, und Rothenfels, zu Blumeneck, und Hofen. Herr auf der windischen Mark, zu Verona, Vizenza, Padua etc. etc. etc.
Bekennen Öffentlich mit diesem Briefe, und thun kund Jedermänniglich: Wiewohlen Wir aus kaiserlich-königlich, und erzherzoglicher Würde, und Hoheit, darein Uns der Allmächtige nach seinem göttlichen Willen gesetzet, und verordnet hat, auch aus angebohrner Güte und Milde jederzeit geneigt sind, aller und jeder Unserer getreuen, und wohlverhaltenen Unterthanen Ehre, Nutzen, und Aufnehmen zu betrachten und zu befördern, dieselbe auch mit sonderbaren Gnaden, Vortheilen, Präeminenzien, und Freyheiten zu begaben u zu versehen; So wird doch Unser Gemüthe billig mehr geneigt und begierig, denenjenigen Unsere kaiserlich-königlich und erzherzogliche Gnade mitzutheilen, und sie mit mehreren Ehren, und Freyheiten zu begaben, deren Vorfahrere, und sie nebst ihrem guten Herkommen sich tugendhaft und rühmlich verhalten, auch gegen Uns, und Unser kaiserlich-königlich und erzherzogliches Haus in standhafter unterthänigster Devotion, und unverdrossener Dienstbarkeit jederzeit getreu und eifrig erwiesen haben.
Wenn wir dann gnädigst angesehen, wahrgenommen und betrachtet haben die adeligen guten Sitten, Tugenden, Vernunft, und Geschicklichkeit, welcher Unser lieber Getreuer, Kaiserlich-königlicher Bergrath, und Ritter des St. Stephansorden Niclas Joseph edler von Jacquin, jederzeit am Tage geleget hat, besonders aber in mildeste Erwägung ziehen, daß er in der Eigenschaft als Bergrath, und Professor der Metalurgie, dann Chimie, und Botanik schon durch mehr als fünfzig Jahre Unserem durchlauchtigsten Erzhause ausgezeichnete Dienste geleistet, und sich nicht nur um Unsern Staat wesentliche Verdienste, sondern auch durch seine gelehrten Schriften, Ruhm, und Hochachtung in dem Auslande erworben hat, und da er in dieser seiner Gesinnung Treue, und Dienstbeflissenheit zu Unserem höchsten Wohlgefallen unermüdet fortzufahren des allerunterthänigsten Erbietens ist, solches auch seinen guten und rühmlichen Eigenschaften nach wohl thun kann, mag und soll.
Als sind Wir um dieser angeführten Ursachen, und Beweggründen willen, zur Bestätigung Unseres höchsten Wohlgefallens, und in gnädigsten Anbetracht alles dessen bewogen worden, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechten Wissen, auch aus kaiserlich-königlich- und erzherzoglicher Machtsvollkommenheit ernannten Niclas Joseph edlen von Jacquin, samt all seinen ehelichen Leibeserben und derenselben Erbenserben, männ= und weiblichen Geschlechts, für und für, so lang Jemand von dessen Nachkommen vorhanden, oder im Leben seyn wird, in den Stand, Grad, Ehre, und Würde gesammter Unserer Erbkönigreich, Fürstenthum, und Landen Freyherrn und Freyinnen gnädigst zu erheben, und zu würdigen, auch zugleich der Schaare, Gesell- und Gemeinschaft anderer des heiligen Römischen Reichs, auch Unserer Erbkönigreich, Fürstenthum, und Landen Freyherrnstandes-Personen zuzufügen, zuzugesellen, und zu vergleichen.
Erheben, setzen und würdigen ihn Niclas Joseph edlen von Jacquin, alle seine eheliche Leibeserben, und derenselben Erbenserben, männlich- und weiblichen Geschlechtes, in den Stand, Ehre, und Würde deren Freyherren, Freyinnen und Fräulein: Vergleichen, gesellen, und fügen dieselbe zu der Schaar, Gesell- und Gemeinschaft Unserer gesammten Erbkönigreiche, Fürstenthum und Landen rechtwohlgebohrnen Freyherrn, Freyinnen Fräulein des Herrnstandes.
Bewilligen, gönnen, und lassen ihnen zu, dass sie sich nicht allein der rothen Wachssiglung, sondern auch des Ehrenworts: Wohlgebohrn aller Orten, und Enden gegen Jedermänniglich gebrauchen sollen, können und mögen.
Meinen, setzen, ordnen, und wollen, dass nun und hinfür mehrgedachter Niclas Joseph Freyherr von Jacquin, sammt all seinen ehelichen Nachkommen, männ und weiblichen Geschlechts Herrn und Freyherrn, Freyinnen und Fräulein seyn, sich nicht nur allein also, sondern auch von allen andern, sowohl wirklich besitzenden, als künftighin rechtmässiger Weise an sich bringenden adeligen Sitzen , und Gütern nennen, schreiben, und titulieren, auch von Uns, und Unseren Nachkommen, Kaisern, Königen und Erzherzogen zu Oesterreich, ingleichen von Unseren kaiserlich königlichen Hofstellen, und Kanzleyen, wohin Wir sonderbare Verordnungen hierüber erlassen, und sonst von Jedermann, hohen und niederen Standes, in Unseren, und in ihren Reden, Schriften, Briefen, Missiven, und dergleichen, so von Uns und Unseren Nachkommen an sie ausgehen, oder oder selbe darinnen sonsten benamset werden, der Titel, oder das Ehrenwort: Wohlgebohrn gegeben, und dafür geehret, geschrieben, u gehalten werden sollen, also und dergestalten, als ob sie, wie andere des h. r. Reichs, auch Unserer Erbkönigreich, Fürstenthum- u Landen Freyherrn und Freyinnen, väter- und mütterlichen Geschlechts in solchem Stande hergekommen und entsprossen wären.
Wir wollen auch gnädigst, daß sie sonst aller und jeder Gnaden, Freyheiten, Privilegien, Herzlichkeiten, alten Herkommens, u Gewohnheiten, Recht und Gerechtigkeiten, ingleichen auch Benefizien auf hohen und niederen Domstiftern, auch andere ehrliche Aemter, geist- und weltliche, sonderheitlich aber Herrn- u freyherrliche Lehen, und Afterlehen zu empfangen und zu tragen fähigseyn, und sowohl in Gesellschaften und Versammlungen gemeinen Landes, als sonst inn- und außer Gericht, in allen ehrlichen Sachen, Handlungen und Geschäften, in, und unter dem Herrnstande gebührenden Sitz haben, und zugelassen werden, darzu tauglich, geschickt, und gut seyn, und dessen allen und aller anderen Privilegien Recht und Gerechtigkeiten, welche andere des heil. röm. Reichs, dann Unser Erbkönigreich, Fürstenthum- und Landen wohlgebohrne Herrn und freyherrliche Standespersonen von Rechts und Gewohnheit wegen sich zu gebrauchen befugt, und berechtigt sind, nebst dem ihnen gnädigst verliehenen Ehrenwort: Wohlgebohrn genießen, und sich gebrauchen sollen, und mögen.
Und zu mehrerer Gezeugniße dieser Unserer Gnade, und Erhebung seiner im Herrnstand haben Wir ihm Niclas Joseph Freyherrn von Jacquin ein freyherrliches Wappen und Kleinod gnädigst verliehen, und solches in das Künftige zu führen erlaubet:
Als nämlich einen aufrechten, ablangen, unten rund in eine Spitze zusammenlaufenden blauen Schild, mit einem silbernen Haupte, worinn zwey grüne Kleeblätter sich zeigen, in dem Schilde erscheinet ein aufgerichteter silberner Sparen, unter welchem ein rechts gewandter Wolfskopf mit einem durch seinen Hals schräg links abwärts stehenden silbernen Pfeile zu sehen ist. Der Schild ist mit einer freyherrlichen Krone bedecket, darauf ruhet ein ins Visier gestellter, beiderseits mit einer blau und silber kunstmäßig herabhangenden Decke bekleideter Turniershelm mit offenem Roste, u seinem goldenen Halsgeschmeide, dessen Krone mit dem vorbeschriebenen Kleeblatte zwischen zwey mit der Mündung auswärts gewendeten, vorn oben silber, unten blau, hinten oben blau unten silber abgetheilten Büffelhörnern gezieret ist: Allermassen solch freyherrliches Wappen und Kleinod in der Mitte dieses Unseres kaiserlich königlich und erzherzoglichen Diploms gemalen, u mit Farben eigentl. entworfen ist.
Gönnen und erlauben ihm Niclas Joseph Freyherrn von Jacquin dessen ehelichen Leibeserben, und derenselben Erbenserben, beiderley Geschlechts, dass sie das vorbeschriebene freyherrliche Wappen und Kleinod, nicht minder die rothe Wachssiglung von nun an zu allen künftigen Zeiten, in allen, u jeden Sachen, Handlungen, u Geschäften, zu Schimpf u Ernst, in Stürmen, Schlachten, Streiten, Kämpfen, Turnieren, Gestechen, Gefechten, Ritterspielen, Feldzügen, Pannieren, Gezelten Aufsclägen, Insiegeln, Pettschaften, Kleinoden, Begräbnissen, u Gemälden, auch sonsten an allen Orten und Enden nach ihren Ehren, Nothdürften, Willen, u Wohlgefallen gebrauchen, u genießen können, u mögen.
Und ergehet solchemnach Unser Gesinnen und Begehren an alle und jede Kurfürsten, u Fürsten, geist- u weltliche Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Ritter u Knechte, wohingen Wir Unsern nachgesetzten Obrigkeiten, Innwohnern, u Unterthanen, was Würde, Standes, Amts oder Wesens die in Unsern gesammten Erbkönigreich, Fürstenthumen und Landen immer seyn mögen, hiemit, u in Kraft dieses Briefs gnädigst gebieten, daß sie ofternannten Niclas Joseph Freyherrn von Jacquin, seine eheliche Leibeserben und derenbselben Erbenserbenn, männ- und weiblichen geschlechts, für und für, zu allen Zeiten, als andere sowohl des h. r. Reichs als Unserer Erbkönigreich, Fürstenthum, und Landen, wohlgebohrne Herrn und Freyherrn, Freyinnen und Fräulein halten, erkennen, also schreiben, tituliren, u nennen, sie auch in allen, u jeden gemeinen Landes, und andern ehrlich und herrlichen Zusammenkünften, Ritterspielen, und Feldzügen, ingleichen auf hohen u niedern Domstiftern, zu geist- und weltlichen Aemtern, wie vorgemeldet, u sonst an allen Orten und Enden zulassen, und an diesen, auch all anderen Freyheiten, Ehren, Würden, Präeminenzien, recht und Gerechtigkeiten, ganz und gar nicht hindern, noch das Jemand andern zu thun verstatten, sondern sie bey dem allen, wie obstehet, von Uns, und Unseren Nachkommen, Kaisern, Königen, und Erzherzogen zu Oesterreich wegen schützen, schirmen, handhaben, und gänzlich dabey verbleiben lassen sollen, als lieb einem Jeden seye, Unsere schwere Strafe, und Ungnad, und darzu eine Poen von hundert Mark löthigen Goldes zu vermeiden, die einjeder, so oft er freventlich hierwider handelte, uns halb in Unsere Kamer, und den andern halben Theil denen Beleidigten unnachlaßlich zu bezahlen verfallen seyn solle.
Das meinen wir ernstlich zu Urkund dieses Briefs, besiegelt mit Unserm kaiserlich-königlich- und erzherzoglich anhangenden grösseren Insiegel. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den vierzehnetn Tag ndes Monats Julius nach Christi Unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburt im achtzehnhundert, und sechsten, Unserer Reiche im fünfzehnten Jahre.
[Unterschriften]
Franz mp
Aloys Graf von Ugarte mp, königlich-böhmischer oberster und erzherzogl. österreichischer erster Kanzler
Joseph Freiherr von der Mark mp
Franz Graf Woyna
Franz Graf Guicciardi mp
Registrirt Michael Edler v. Sensel mp
Author of the digital object
Matthias Svojtka
02.07.2013
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