Description (de)
Der Beitrag widmet sich der Konstruktion der ‚asozialen Frau‘ durch die nationalsozialistischen Behörden und der darauf aufbauenden Verfolgung. Deren Intention, Ablauf und Auswirkungen wird am Beispiel Wien dargestellt. Da es bis Kriegsende keine gesetzlich verbindliche Definition von ‚gemeinschaftsfremd‘ bzw. ‚asozial‘ gab, war der Ermessensspielraum der Behördenhoch. Im Mittelpunkt steht daher der „Apparat“ im Sinne eines „Macht-Wissen-Komplexes“ (Terkessidis in Anlehnung an Foucault), der für die Implementierung geschaffen wurde, wie etwa die Einrichtung von ‚Asozialenkommissionen‘ und die damit verordnete Zusammenarbeit verschiedener staatlicher Einrichtungen (Verwaltung, Gesundheits- und Arbeitsamt, Polizei, Justiz) unter der Ägide der NSDAP. Dabei wird insbesondere den geschlechtsspezifischen Aspekten in der Konstruktion von ‚Asozialität‘ und der administrativen Handhabung nachgegangen. Der gesellschaftspolitische Diskurs über ‚Asozialität‘ war kein Novum des Nationalsozialismus, erfuhr aber unter diesem Regime eine Radikalisierung. Ebenso wenig führte der Zusammenbruch des ‚Dritten Reiches’ und die Wiedererrichtung der demokratischen politischen Ordnung zu einem Ende dieses Diskurses im Nachkriegsösterreich. Die grundlegenden Strukturen und Denkweisen in der Verwaltung, also das „Wissen“ des „Apparates“, blieben weitgehend gleich. Diese Kontinuitäten der Stigmatisierung werden anhand von Entschädigungsverfahren, wie sie ehemals Verfolgte auf Grundlage des „Opferfürsorgegesetzes“ anstrebten, herausgearbeitet.