In Literatur und Judikatur besteht Übereinstimmung darüber, dass (aktives bzw – hinsichtlich des Arbeitgebers auch „passives“) Mobbing eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Treuepflicht des Arbeitnehmers darstellt, woraus sich arbeits- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen ergeben können (insbesondere Recht zum vorzeitigen Austritt bzw. Entlassung, Ansprüche auf Schadenersatz). Unstrittig ist auch, dass Mobbing bzw einzelne Mobbinghandlungen ausdrücklich geregelte gesetzliche Tatbestände erfüllen können (wie etwa den Belästigungstatbestand im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sowie im Behinderteneinstellungsgesetz (BehEinstG) und/oder schadenersatzrechtliche bzw strafrechtliche Tatbestände.
Bisher noch wenig erörtert wurde die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unerwünschtes Verhalten am Arbeitsplatz im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmer untereinander generell – also unabhängig von der Verwirklichung des Mobbingbegriffs – rechtswidrig ist. Bei der Untersuchung dieser (den Hauptteil der vorliegenden Arbeit bildenden) Frage wird zunächst an vorhandene gesetzliche Bestimmungen angeknüpft und dann gefragt, unter welchen Voraussetzungen auch andere – nicht ausdrücklich geregelte – Verhaltensweisen rechtswidrig sind. Ausgehend von gesetzlichen Regelungen bzw von der Judikatur entwickelten Grundsätzen wird somit versucht, Abgrenzungskriterien zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen unerwünschte Verhaltensweisen am Arbeitsplatz rechtswidrig sind und welche Folgen dies sowohl in arbeitsrechtlicher als auch in schadenersatzrechtlicher Hinsicht nach sich zieht – unabhängig davon, wie ein solches Verhalten nun genannt wird. Dabei wird auch zwischen dem Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer und Arbeitnehmer untereinander (gerade bei letzterem sind durchaus noch viele Fragen ungeklärt) differenziert. Den im GlBG sowie im BehEinstG geregelten Tatbeständen der „Belästigung“ sowie die Stellungnahmen dazu in Literatur sowie Judikatur wird dabei ein besonderer Stellenwert eingeräumt.
In Literatur und Judikatur besteht Übereinstimmung darüber, dass (aktives bzw – hinsichtlich des Arbeitgebers auch „passives“) Mobbing eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Treuepflicht des Arbeitnehmers darstellt, woraus sich arbeits- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen ergeben können (insbesondere Recht zum vorzeitigen Austritt bzw. Entlassung, Ansprüche auf Schadenersatz). Unstrittig ist auch, dass Mobbing bzw einzelne Mobbinghandlungen ausdrücklich geregelte gesetzliche Tatbestände erfüllen können (wie etwa den Belästigungstatbestand im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sowie im Behinderteneinstellungsgesetz (BehEinstG) und/oder schadenersatzrechtliche bzw strafrechtliche Tatbestände.
Bisher noch wenig erörtert wurde die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unerwünschtes Verhalten am Arbeitsplatz im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmer untereinander generell – also unabhängig von der Verwirklichung des Mobbingbegriffs – rechtswidrig ist. Bei der Untersuchung dieser (den Hauptteil der vorliegenden Arbeit bildenden) Frage wird zunächst an vorhandene gesetzliche Bestimmungen angeknüpft und dann gefragt, unter welchen Voraussetzungen auch andere – nicht ausdrücklich geregelte – Verhaltensweisen rechtswidrig sind. Ausgehend von gesetzlichen Regelungen bzw von der Judikatur entwickelten Grundsätzen wird somit versucht, Abgrenzungskriterien zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen unerwünschte Verhaltensweisen am Arbeitsplatz rechtswidrig sind und welche Folgen dies sowohl in arbeitsrechtlicher als auch in schadenersatzrechtlicher Hinsicht nach sich zieht – unabhängig davon, wie ein solches Verhalten nun genannt wird. Dabei wird auch zwischen dem Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer und Arbeitnehmer untereinander (gerade bei letzterem sind durchaus noch viele Fragen ungeklärt) differenziert. Den im GlBG sowie im BehEinstG geregelten Tatbeständen der „Belästigung“ sowie die Stellungnahmen dazu in Literatur sowie Judikatur wird dabei ein besonderer Stellenwert eingeräumt.