Der urheberrechtliche Lichtbildschutz wurde lange Zeit nachlässig behandelt. Der Fotografie wurde länger als anderen Werken die eigene geistige Schöpfung abgesprochen. Dies vor allem weil es sich bei der Fotografie hauptsächlich um einem technischen/chemischen Prozess handelt und daher die Meinung herrschte, dass sie kaum eine eigene Leistung des Fotografen beinhaltet. Lange war es strittig, ob in der Fotografie eine künstlerische oder lediglich eine handwerkliche Leistung zu sehen ist. Erst im Laufe der Zeit erkannte man, dass auch die Fotografie ein urheberrechtlich zu schützendes Werk darstellen kann. Obwohl dies heutzutage unstrittig ist, gibt es immer noch einige offene Fragen. Im Mittelpunkt dieser Fragen steht auch heute noch jene, wann eine Fotografie ein urheberrechtlich zu schützendes Werk darstellt.
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklungsgeschichte sowie dem aktuellen Stand des urheberrechtlichen Rechtsschutzes der Fotografie.
Nach einigen einleitenden Erklärungen wendet sich die Arbeit den internationalen Vorgaben über den Lichtbildschutz zu. Aufgrund von internationalen Konventionen ist es möglich, ein gewisses urheberrechtliches Schutzniveau auf internationaler Ebene zu verwirklichen. Diese Arbeit stellt die bisher vorhandenen internationalen Rechtsvorgaben der RBÜ, des WUA, des WCT sowie des TRIPS dar und beschäftigt sich in weiterer Folge mit der Frage der Notwendigkeit eines umfassenden internationalen urheberrechtlichen Lichtbildschutzes sowie mit der Frage, ob dieser umfassende Schutz ausreichend vorhanden ist, bzw. wie er verbessert werden kann.
Anschließend werden die europarechtlichen Vorgaben für Lichtbilder erörtert, wobei im Besonderen auf die reduzierte Europäische Originalität der Schutzdauerrichtlinie eingegangen wird. Es wird die Entwicklung sowie die Bedeutung dieses Originalitätsbegriffes erarbeitet sowie die Frage behandelt, was mit jenen Lichtbildern geschieht, welche trotz der niedrigen Originalitätsvoraussetzungen keinen Schutz durch diese Richtlinie erlangen. Auch hier wird abschließend die Frage der Verbesserungsmöglichkeiten der europarechtlichen Regelungen gestellt.
Im Anschluss daran erfolgt ein Rechtsvergleich zwischen Österreich und der Schweiz. Diese zwei Länder sind aus verschiedenen Gründen interessant miteinander zu vergleichen. Einerseits handelt es sich um ein EU Mitgliedsland und ein Nicht EU Mitgliedsland. Andererseits wird der Schutz der Fotografie trotz der räumlichen Nähe dieser beiden Länder durch komplett unterschiedliche Schutzsysteme geregelt. In Österreich besteht ein zweigeteilter Schutz zwischen Urheberrecht und Leistungsschutz wogegen in der Schweiz nur ein urheberrechtlicher Schutz gewährt wird. Obwohl man annehmen könnte, dass aufgrund dieser Konstellation, die Werksvoraussetzungen in der Schweiz niedriger wären als in Österreich um trotz des fehlenden „Auffangnetz Leistungsschutz“ dennoch möglichst vielen Fotografien Schutz zu gewähren, wird festgestellt, dass dies nicht so ist. Nachdem zuerst die Rechtsvorgaben der zwei Länder dargestellt werden, wobei bei den österreichischen Ausführungen zusätzlich auf die Unterschiede zwischen den urheberrechtlichen Regelungen und den leistungsschutzrechtlichen Regelungen sowie auf die Notwendigkeit eines solchen zweigeteilten Schutzes eingegangen wird, folgt anschließend der Rechtsvergleich. Es werden die Unterschiede des nationalen Lichtbildschutzes dieser zwei Länder herausgearbeitet und anschließend versucht zu ermitteln, welches Land die angemessenere Lösung gewählt hat, um der Fotografie einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.
Der urheberrechtliche Lichtbildschutz wurde lange Zeit nachlässig behandelt. Der Fotografie wurde länger als anderen Werken die eigene geistige Schöpfung abgesprochen. Dies vor allem weil es sich bei der Fotografie hauptsächlich um einem technischen/chemischen Prozess handelt und daher die Meinung herrschte, dass sie kaum eine eigene Leistung des Fotografen beinhaltet. Lange war es strittig, ob in der Fotografie eine künstlerische oder lediglich eine handwerkliche Leistung zu sehen ist. Erst im Laufe der Zeit erkannte man, dass auch die Fotografie ein urheberrechtlich zu schützendes Werk darstellen kann. Obwohl dies heutzutage unstrittig ist, gibt es immer noch einige offene Fragen. Im Mittelpunkt dieser Fragen steht auch heute noch jene, wann eine Fotografie ein urheberrechtlich zu schützendes Werk darstellt.
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklungsgeschichte sowie dem aktuellen Stand des urheberrechtlichen Rechtsschutzes der Fotografie.
Nach einigen einleitenden Erklärungen wendet sich die Arbeit den internationalen Vorgaben über den Lichtbildschutz zu. Aufgrund von internationalen Konventionen ist es möglich, ein gewisses urheberrechtliches Schutzniveau auf internationaler Ebene zu verwirklichen. Diese Arbeit stellt die bisher vorhandenen internationalen Rechtsvorgaben der RBÜ, des WUA, des WCT sowie des TRIPS dar und beschäftigt sich in weiterer Folge mit der Frage der Notwendigkeit eines umfassenden internationalen urheberrechtlichen Lichtbildschutzes sowie mit der Frage, ob dieser umfassende Schutz ausreichend vorhanden ist, bzw. wie er verbessert werden kann.
Anschließend werden die europarechtlichen Vorgaben für Lichtbilder erörtert, wobei im Besonderen auf die reduzierte Europäische Originalität der Schutzdauerrichtlinie eingegangen wird. Es wird die Entwicklung sowie die Bedeutung dieses Originalitätsbegriffes erarbeitet sowie die Frage behandelt, was mit jenen Lichtbildern geschieht, welche trotz der niedrigen Originalitätsvoraussetzungen keinen Schutz durch diese Richtlinie erlangen. Auch hier wird abschließend die Frage der Verbesserungsmöglichkeiten der europarechtlichen Regelungen gestellt.
Im Anschluss daran erfolgt ein Rechtsvergleich zwischen Österreich und der Schweiz. Diese zwei Länder sind aus verschiedenen Gründen interessant miteinander zu vergleichen. Einerseits handelt es sich um ein EU Mitgliedsland und ein Nicht EU Mitgliedsland. Andererseits wird der Schutz der Fotografie trotz der räumlichen Nähe dieser beiden Länder durch komplett unterschiedliche Schutzsysteme geregelt. In Österreich besteht ein zweigeteilter Schutz zwischen Urheberrecht und Leistungsschutz wogegen in der Schweiz nur ein urheberrechtlicher Schutz gewährt wird. Obwohl man annehmen könnte, dass aufgrund dieser Konstellation, die Werksvoraussetzungen in der Schweiz niedriger wären als in Österreich um trotz des fehlenden „Auffangnetz Leistungsschutz“ dennoch möglichst vielen Fotografien Schutz zu gewähren, wird festgestellt, dass dies nicht so ist. Nachdem zuerst die Rechtsvorgaben der zwei Länder dargestellt werden, wobei bei den österreichischen Ausführungen zusätzlich auf die Unterschiede zwischen den urheberrechtlichen Regelungen und den leistungsschutzrechtlichen Regelungen sowie auf die Notwendigkeit eines solchen zweigeteilten Schutzes eingegangen wird, folgt anschließend der Rechtsvergleich. Es werden die Unterschiede des nationalen Lichtbildschutzes dieser zwei Länder herausgearbeitet und anschließend versucht zu ermitteln, welches Land die angemessenere Lösung gewählt hat, um der Fotografie einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.