Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft ist dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Dieses Prinzip erfordert ua die Gewährung umfassenden und effektiven Rechtsschutzes.
Zur Sicherung der Effektivität des endgültigen Rechtsschutzes können Rechtsschutzsuchende einstweiligen Rechtsschutz beantragen. So soll verhindert werden, dass während des laufenden Verfahrens bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden können und daher das Urteil in der Hauptsache zwecklos machen. Mittels einstweiligem Rechtsschutz soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung in der Hauptsache ihre volle Wirksamkeit entfalten kann. Zu diesem Zweck kann der Europäische Gerichtshof verschiedene einstweilige Maßnahmen (Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung gemäß Art 278 AEUV und sonstige einstweilige Anordnungen gemäß Art 279 AEUV) gewähren, die einen irreparablen Verzögerungsschaden verhindern sollen. Einstweiliger Rechtsschutz ist oft für die Effektivität des Rechtsschutzes ausschlaggebend und daher rechtsstaatlich geboten.
Die vorliegende Arbeit untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem EuGH rechtsstaatlichen Anforderungen, im Besonderen dem Recht auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz, entspricht. Zu diesem Zweck werden die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, sowie das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Detail dargestellt und am Maßstab eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes gemessen.
Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft ist dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Dieses Prinzip erfordert ua die Gewährung umfassenden und effektiven Rechtsschutzes.
Zur Sicherung der Effektivität des endgültigen Rechtsschutzes können Rechtsschutzsuchende einstweiligen Rechtsschutz beantragen. So soll verhindert werden, dass während des laufenden Verfahrens bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden können und daher das Urteil in der Hauptsache zwecklos machen. Mittels einstweiligem Rechtsschutz soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung in der Hauptsache ihre volle Wirksamkeit entfalten kann. Zu diesem Zweck kann der Europäische Gerichtshof verschiedene einstweilige Maßnahmen (Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung gemäß Art 278 AEUV und sonstige einstweilige Anordnungen gemäß Art 279 AEUV) gewähren, die einen irreparablen Verzögerungsschaden verhindern sollen. Einstweiliger Rechtsschutz ist oft für die Effektivität des Rechtsschutzes ausschlaggebend und daher rechtsstaatlich geboten.
Die vorliegende Arbeit untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem EuGH rechtsstaatlichen Anforderungen, im Besonderen dem Recht auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz, entspricht. Zu diesem Zweck werden die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, sowie das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Detail dargestellt und am Maßstab eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes gemessen.