Abstract (deu)
Altersteilzeitvereinbarungen sind Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche dem Arbeitnehmer den fließenden Übergang in die Pension ermöglichen. Aufgrund des demographischen Wandels der Gesellschaft werden laufend arbeits-rechtlichen Änderungen bzgl. der Antrittsvoraussetzungen seitens der Arbeitnehmer oder der Gewährung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. des Arbeitsmarktservices. Im deutschen Altersteilzeitgesetz und im österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetz sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme geregelt. Dabei wird die Altersteilzeitvereinbarung in zwei Modelle geteilt – in das Kontinuierliche Modell und das Blockmodell. Der Arbeitnehmer verringert im Kontinuierlichen Modell seine Arbeitszeit und sein -entgelt über die gesamte Dauer der Altersteilzeit. Der Arbeitgeber leistet in diesem Zeitraum den Aufstockungsbetrag bzw. Lohnausgleich. Das Blockmodell wird in die Arbeits- und Freistellungsphase unterteilt. In der Arbeitsphase wird in der Vollzeit die Arbeitsleistung erbracht, jedoch nur das reduzierte Arbeitsentgelt und der Aufstockungsbetrag bzw. Lohnausgleich geleistet. Zudem wird der Erfüllungsrückstand für die Freizeitphase aufgebaut. Der Erfüllungsrückstand ist das reduziert Arbeitsentgelt. In Österreich kann dieser ggf. um den Lohnausgleich erhöht werden.
Die Problematik der Rechnungslegung ist die bilanzielle Behandlung des Aufsto-ckungsbetrages bzw. Lohnausgleich und des Erfüllungsrückstandes. Im Kontinuierlichen Modell wird der Aufstockungsbetrag bzw. Lohnausgleich nach dem deutschen und dem österreichischen Recht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt. Im IAS/IFRS-Abschluss erfolgt der Ansatz als Rückstellung für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Erfüllungsrückstand im Blockmodell wird nach deutschem Recht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, nach österreichischem Recht als Verbindlichkeit und nach IAS/IFRS als Rückstellung für andere langfristig fällige Leistung an Arbeitnehmer bilanziert. Aufgrund der differenzierten Bilanzierung ergeben sich Abweichungen u.a. bei der Abzinsung und der Berücksichtigung der Gehaltstrends. Die unterschiedliche Behandlung resultiert aus der gegensätzlichen Betrachtung der Ungewissheit des anzusetzenden Betrages. Die Neuerungen des IAS 19 können die Bilanzierung des Aufstockungsbetrages ändern, jedoch wird dies derzeit noch von der Fachwelt diskutiert.