Abstract (deu)
Die Anwendung von Arbeitsrecht auf Tätigkeiten, die am Zweiten und Dritten Arbeitsmarkt ausgeübt werden, ist umstritten. Dem Zweiten Arbeitsmarkt werden Beschäftigungsverhältnisse zugeordnet, die der Wiedereingliederung von Personen in das reguläre Erwerbsleben dienen. Zum Dritten Arbeitsmarkt gehören Tätigkeiten, die zur gesundheitlichen und sozialen Rehabilitation verrichtet werden. Da wie dort geht es um die Beschäftigung von Dienstleistenden, die etwa aus gesundheitlichen Gründen keiner regulären Arbeit nachgehen können. Für sie werden besondere Beschäftigungsbedingungen geschaffen („geschützte Arbeit“). Dennoch sind sie in der Regel in persönlicher Abhängigkeit tätig und, nach bisheriger Auffassung, daher Arbeitnehmer. Jüngst aber hat der Oberste Gerichtshof anderes entschieden. Wird das Beschäftigungsverhältnis von einem wirtschaftsfernen Zweck geprägt, soll Arbeitsrecht keine Anwendung finden. Auch die Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze und der Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Union stehen in Frage. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass Personen am Zweiten und Dritten Arbeitsmarkt weder im österreichischen Arbeitsrecht, noch im Unionsrecht Arbeitnehmerstellung haben. Auf die sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmereigenschaft hat das Vorliegen eines wirtschaftsfernen Zwecks hingegen keine Auswirkungen. Nach Ansicht des Verfassers besteht jedoch ein dringendes soziales Schutzbedürfnis der in Rede stehenden Personen, dem der Gesetzgeber durch die Einbeziehung in das Arbeitsrecht Rechnung tragen sollte.