Abstract (deu)
Aufsichtsratsmitglieder sind meist nebenberuflich tätig, deswegen haben sie oft Eigeninteressen, die mit dem Interesse der Gesellschaft in Widerspruch stehen können. Bloße Gegensätze zwischen dem Unternehmensinteresse und dem Interesse eines Aufsichtsratsmitglieds (oder seines Arbeitgebers, Kunden, etc) sind tolerabel, Konflikten mittlerer Intensität kann zum Beispiel begegnet werden, in dem sich das befangene Aufsichtsratsmitglied bezüglich einzelne Punkte nicht an Beratungen und Abstimmungen beteiligt, dauerhafte Interessenkonflikte führen dazu, dass die Aufsichtsratsfunktion zurückgelegt werden muss. Unter bestimmten Umständen – nämlich bei intensiven, aber vorübergehenden Konflikten – kann ein Aufsichtsratsmandat auch ruhend gestellt werden, das heißt, die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bleibt zwar aufrecht, doch können aus dieser Mitgliedschaft temporär keine Rechte wahrgenommen werden.