Title (deu)
Die neue Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich
Author
Sabine Eder
Advisor
Eduard Lechner
Assessor
Eduard Lechner
Abstract (deu)
Mit dem 1. StabG 2012 kam es zu einer grundlegenden Reform der Immobilienbesteuerung natürlicher Personen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. Seit dem 1. April 2012 ist für private und betriebliche Immobilienveräußerungen grundsätzlich ein fester Steuersatz von 25% anwendbar. Somit kommt es zu einer Angleichung mit der gleichzeitig eingeführten Besteuerung von Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen. Im betrieblichen Bereich wurde mit § 4 Abs 1 letzter Satz EStG der realpolitisch bedeutsamste Unterschied zwischen den steuerlichen Gewinnermittlungsarten beseitigt, wonach bei § 4 Abs 1- und § 4 Abs 3-Ermittlern Wertveränderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens von der steuerlichen Erfassung ausgenommen waren. Durch das 1. StabG 2012 werden nun Wertveränderungen von Grund und Boden ab dem 1. April 2012 bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG durchgehend erfasst. Somit werden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unabhängig davon, ob der Gewinn eines Betriebes nach § 4 Abs 1, nach § 4 Abs 3 oder nach § 5 EStG ermittelt wird, generell besteuert. Damit sind auch die Weichen für eine Vereinheitlichung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG gestellt. Im Betriebsvermögen befindlicher Grund und Boden ist daher in Zukunft jedenfalls steuerhängig. Der Veräußerungsgewinn ist ab dem 1. April 2012 grundsätzlich mit einem linearen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG in Höhe von 25% zu besteuern. Da Immobilien üblicherweise lange gehalten werden, sieht der Gesetzgeber im Rahmen der betrieblichen Grundstücksbesteuerung bei der Veräußerung von Grund und Boden ab dem 11. Jahr einen Inflationsabschlag von jährlich 2%, höchstens jedoch 50%, vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der besondere Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt. Soweit Grund und Boden am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen war, können nach § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG die Anschaffungskosten mit einem bestimmten Prozentsatz des Veräußerungserlöses und der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses oder bei ab 1988 erfolgten Umwidmungen mit 60% angesetzt werden. In diesem Fall steht allerdings kein Inflationsabschlag zu, da sich die pauschale Gewinnermittlung und der Inflationsabschlag wechselseitig ausschließen. Die vorliegende Masterarbeit beschäftigt sich mit den Änderungen des Abgabenrechts durch das 1. StabG 2012 und des AbgÄG 2012, wobei der Schwerpunkt auf der Untersuchung der neuen Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich liegt.
Keywords (deu)
Immobilienbesteuerungbetrieblicher Bereich1. StabG 2012AbgÄG 2012
Type (deu)
Extent (deu)
VI, 126 S.
Number of pages
131
Members (1)
Title (deu)
Die neue Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich
Author
Sabine Eder
Abstract (deu)
Mit dem 1. StabG 2012 kam es zu einer grundlegenden Reform der Immobilienbesteuerung natürlicher Personen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. Seit dem 1. April 2012 ist für private und betriebliche Immobilienveräußerungen grundsätzlich ein fester Steuersatz von 25% anwendbar. Somit kommt es zu einer Angleichung mit der gleichzeitig eingeführten Besteuerung von Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen. Im betrieblichen Bereich wurde mit § 4 Abs 1 letzter Satz EStG der realpolitisch bedeutsamste Unterschied zwischen den steuerlichen Gewinnermittlungsarten beseitigt, wonach bei § 4 Abs 1- und § 4 Abs 3-Ermittlern Wertveränderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens von der steuerlichen Erfassung ausgenommen waren. Durch das 1. StabG 2012 werden nun Wertveränderungen von Grund und Boden ab dem 1. April 2012 bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG durchgehend erfasst. Somit werden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unabhängig davon, ob der Gewinn eines Betriebes nach § 4 Abs 1, nach § 4 Abs 3 oder nach § 5 EStG ermittelt wird, generell besteuert. Damit sind auch die Weichen für eine Vereinheitlichung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG gestellt. Im Betriebsvermögen befindlicher Grund und Boden ist daher in Zukunft jedenfalls steuerhängig. Der Veräußerungsgewinn ist ab dem 1. April 2012 grundsätzlich mit einem linearen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG in Höhe von 25% zu besteuern. Da Immobilien üblicherweise lange gehalten werden, sieht der Gesetzgeber im Rahmen der betrieblichen Grundstücksbesteuerung bei der Veräußerung von Grund und Boden ab dem 11. Jahr einen Inflationsabschlag von jährlich 2%, höchstens jedoch 50%, vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der besondere Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt. Soweit Grund und Boden am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen war, können nach § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG die Anschaffungskosten mit einem bestimmten Prozentsatz des Veräußerungserlöses und der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses oder bei ab 1988 erfolgten Umwidmungen mit 60% angesetzt werden. In diesem Fall steht allerdings kein Inflationsabschlag zu, da sich die pauschale Gewinnermittlung und der Inflationsabschlag wechselseitig ausschließen. Die vorliegende Masterarbeit beschäftigt sich mit den Änderungen des Abgabenrechts durch das 1. StabG 2012 und des AbgÄG 2012, wobei der Schwerpunkt auf der Untersuchung der neuen Grundstücksbesteuerung im betrieblichen Bereich liegt.
Keywords (deu)
Immobilienbesteuerungbetrieblicher Bereich1. StabG 2012AbgÄG 2012
Type (deu)
Number of pages
131