Diese Arbeit stellt die Frage, ob China ein System der Verfassungskontrolle hat, welche chinesischen Alternativen es gibt und welche chinesische Variante denkbar ist. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Verfassung. Zunächst stellt die Arbeit die kontinentaleuropäischen und US-amerikanischen Modelle und Erfahrungen vor.
In China ist das Konzept einer Verfassung eine Entdeckung des 19. Jahrhunderts. Seit den letzten Jahren der Kaiserdynastie (1908-1911) hat es in China verschiedene Verfassungen gegeben, die vorgestellt werden. Detailliert schildert die Arbeit die enthaltenen Konzepte von Verfassungskontrolle.
Schwerpunkt ist die Verfassungsgeschichte der Volksrepublik China seit 1949, und hier insbesondere die geltende Verfassung von 1982. Unter chinesischen Rechtswissenschaftlern werden Bedeutung, Inhalte und Anwendungsmöglichkeiten dieser Verfassung breit diskutiert. Ein grundlegendes Charakteristikum dieser Verfassungen und des politischen Systems der VR China ist die Führung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die in Wirklichkeit oberhalb und außerhalb des Staats steht. Als das höchste Organ der Staatsmacht wird der Nationale Volkskongress (NVK) unter der Führung der KPCh zu einem von der KPCh beherrschten politischen Organ. Unter dieser Führung der KPCh können allerdings die Unabhängigkeit der Justiz und die Pressefreiheit nicht wirklich verwirklicht werden. Zunächst geht die Arbeit der Bedeutung von Richtern und Gerichten nach.
Die Arbeit schildert weiters drei beispielhafte Fälle der Anwendung von Verfassungskontrolle: den „Rechtsfall Qi Yuling“ (1999), den „Fall Sun Zhigang“ (2003) und den „Rechtsfall Wu Jialing“ (1999) in Hongkong. Von besonderer Relevanz ist hier die Auseinandersetzung zwischen dem Court of Final Appeal der Sonderverwaltungszone Hongkong und dem Ständigen Ausschuss des NVK. Nach der Rückgabe Hongkongs 1997 gewinnt das „Ein Land-zwei Systeme-Prinzip“ großen Einfluss auf Verfassungssystem und -praxis in Festland-China.
Durch den „Rechtsfall Qi Yuling“ behaupten die Rechtswissenschaftler die „Juridifizierung der Verfassung“ und die „privatrechtliche Durchführung der Verfassung“, um ein System der Verfassungskontrolle in China einzurichten. Im „Fall Sun Zhigang“ schrieben drei Doktoren der Rechtswissenschaft einen öffentlichen Brief an den Ständigen Ausschuss des NVK, um verfassungswidrige „Maßnahmen“ zu kontrollieren und das im Gesetzgebungsgesetz bestimmte Verfahren der Normenkontrolle zu starten. Aber diese beiden Wege zur „Verfassungskontrolle“ waren Misserfolge.
In den akademischen Diskussionen gibt es verschiedene Argumente für und gegen eine „Verfassungskontrolle“ in der VR China. Wegen der „Chinesischen Charakteristika“ der Verfassung sollen die Meinungen zur „Behauptung der nationalen Eigenheiten“ speziell beachtet werden.
Der „Sozialistische Rechtsstaat“ ist ein Ziel des sozialistischen Aufbaus in der VR China. Die in der geltenden Verfassung der VR China als „Verfassungskontrolle“ bestimmte „Überwachung der Durchführung der Verfassung“ soll ein wesentliches System des „Sozialistischen Rechtsstaates“ werden. Aber wegen der umfassenden Mängel des chinesischen Verfassungssystems können der NVK und sein Ständiger Ausschuss die „Überwachung der Durchführung der Verfassung“ nicht so recht übernehmen. Daher gibt es eine chinesische Art und Weise der Lösung der Verfassungskonflikte (Normenkonflikte), die im Wesentlichen keine echte Verfassungskontrolle ist.
Die Arbeit gelangt zum Schluss, dass die jeweilige letzte Entscheidungsgewalt bei der KPCh liegt. Sie diskutiert die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Rechts- und Einparteienherrschaft. Es ist ungewiss, ob ein echtes System der Verfassungskontrolle in China realisiert werden wird. Einen Weg „mit spezifischen chinesischen Charakteristika“ zu finden, wäre eine wichtige zukünftige Aufgabe der KPCh.
Diese Arbeit stellt die Frage, ob China ein System der Verfassungskontrolle hat, welche chinesischen Alternativen es gibt und welche chinesische Variante denkbar ist. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Verfassung. Zunächst stellt die Arbeit die kontinentaleuropäischen und US-amerikanischen Modelle und Erfahrungen vor.
In China ist das Konzept einer Verfassung eine Entdeckung des 19. Jahrhunderts. Seit den letzten Jahren der Kaiserdynastie (1908-1911) hat es in China verschiedene Verfassungen gegeben, die vorgestellt werden. Detailliert schildert die Arbeit die enthaltenen Konzepte von Verfassungskontrolle.
Schwerpunkt ist die Verfassungsgeschichte der Volksrepublik China seit 1949, und hier insbesondere die geltende Verfassung von 1982. Unter chinesischen Rechtswissenschaftlern werden Bedeutung, Inhalte und Anwendungsmöglichkeiten dieser Verfassung breit diskutiert. Ein grundlegendes Charakteristikum dieser Verfassungen und des politischen Systems der VR China ist die Führung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die in Wirklichkeit oberhalb und außerhalb des Staats steht. Als das höchste Organ der Staatsmacht wird der Nationale Volkskongress (NVK) unter der Führung der KPCh zu einem von der KPCh beherrschten politischen Organ. Unter dieser Führung der KPCh können allerdings die Unabhängigkeit der Justiz und die Pressefreiheit nicht wirklich verwirklicht werden. Zunächst geht die Arbeit der Bedeutung von Richtern und Gerichten nach.
Die Arbeit schildert weiters drei beispielhafte Fälle der Anwendung von Verfassungskontrolle: den „Rechtsfall Qi Yuling“ (1999), den „Fall Sun Zhigang“ (2003) und den „Rechtsfall Wu Jialing“ (1999) in Hongkong. Von besonderer Relevanz ist hier die Auseinandersetzung zwischen dem Court of Final Appeal der Sonderverwaltungszone Hongkong und dem Ständigen Ausschuss des NVK. Nach der Rückgabe Hongkongs 1997 gewinnt das „Ein Land-zwei Systeme-Prinzip“ großen Einfluss auf Verfassungssystem und -praxis in Festland-China.
Durch den „Rechtsfall Qi Yuling“ behaupten die Rechtswissenschaftler die „Juridifizierung der Verfassung“ und die „privatrechtliche Durchführung der Verfassung“, um ein System der Verfassungskontrolle in China einzurichten. Im „Fall Sun Zhigang“ schrieben drei Doktoren der Rechtswissenschaft einen öffentlichen Brief an den Ständigen Ausschuss des NVK, um verfassungswidrige „Maßnahmen“ zu kontrollieren und das im Gesetzgebungsgesetz bestimmte Verfahren der Normenkontrolle zu starten. Aber diese beiden Wege zur „Verfassungskontrolle“ waren Misserfolge.
In den akademischen Diskussionen gibt es verschiedene Argumente für und gegen eine „Verfassungskontrolle“ in der VR China. Wegen der „Chinesischen Charakteristika“ der Verfassung sollen die Meinungen zur „Behauptung der nationalen Eigenheiten“ speziell beachtet werden.
Der „Sozialistische Rechtsstaat“ ist ein Ziel des sozialistischen Aufbaus in der VR China. Die in der geltenden Verfassung der VR China als „Verfassungskontrolle“ bestimmte „Überwachung der Durchführung der Verfassung“ soll ein wesentliches System des „Sozialistischen Rechtsstaates“ werden. Aber wegen der umfassenden Mängel des chinesischen Verfassungssystems können der NVK und sein Ständiger Ausschuss die „Überwachung der Durchführung der Verfassung“ nicht so recht übernehmen. Daher gibt es eine chinesische Art und Weise der Lösung der Verfassungskonflikte (Normenkonflikte), die im Wesentlichen keine echte Verfassungskontrolle ist.
Die Arbeit gelangt zum Schluss, dass die jeweilige letzte Entscheidungsgewalt bei der KPCh liegt. Sie diskutiert die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Rechts- und Einparteienherrschaft. Es ist ungewiss, ob ein echtes System der Verfassungskontrolle in China realisiert werden wird. Einen Weg „mit spezifischen chinesischen Charakteristika“ zu finden, wäre eine wichtige zukünftige Aufgabe der KPCh.