Abstract (deu)
Rechtswidrige Beihilfen sind Beihilfen, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 AEUV vergeben wurden. Sie stellen ein Problem für den Binnenmarkt dar, da sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ohne dass dies durch einen besonderen Nutzen der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt wäre. Um dieser Beeinträchtigung entgegenzuwirken, unternimmt die Europäische Kommission seit jeher große Bemühungen, da sie nicht gewillt ist, einen mitgliedstaatlichen Subventionswettbewerb zu tolerieren.
Die Kommission prüft mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen entweder von Amts wegen oder aufgrund von entsprechenden Marktinformationen. Stellt sie nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens, das auch Hauptprüfungsverfahren genannt wird, fest, dass die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot vergebenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, so muss sie deren Rückforderung anordnen. Bei der Durchsetzung der Kommissionsentscheidungen sind die einzelstaatlichen Gerichte nach dem Loyalitätsgrundsatz des Art 4 Abs 3 EUV zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet und haben diese unter Anwendung ihres nationalen Rechts umzusetzen. Endgültige Rückforderungsentscheidungen sind in Österreich gestützt auf den Nichtigkeitsgrundsatz des § 879 ABGB umsetzbar.