Title (deu)
„Welch’ triste Welt ohne Kinderfotos!"
die Grenzen der Veröffentlichung von Kinderfotos im Lichte der §§ 78 UrhG, 7 MedienG und 1ff DSG
Author
Caroline Wenger
Advisor
Peter Zöchbauer
Assessor
Peter Zöchbauer
Abstract (deu)
Das OLG Wien kommt in seinem Urteil 18 Bs 63/15v vom 13.05.2015 zum Ergebnis, dass es sich sowohl bei einer Veröffentlichung iSd § 7 Abs 1 MedienG als auch bei einer Aufnahme iSd § 78 Abs 1 UrhG um eine höchstpersönliche Angelegenheit handle. Höchstpersönliche Rechte seien mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar, daher die Einwilligung eines Kindes zur öffentlichen Verwertung seiner Person ist vertretungsfeindlich. Eine solche Einwilligung könne bloß vom einsichts- und urteilsfähigen Betroffenen selbst gegeben werden. Wesentliches Ziel dieser Masterarbeit ist, die rechtlichen Grenzen für die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger zu erarbeiten und herauszuarbeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen Kinderfotos veröffentlicht werden dürfen. Daher werden in dieser Arbeit zuerst die Bildnisse schützenden Rechtsvorschriften der §§ 78 UrhG, 7 MedienG sowie 1ff DSG umrissen und erörtert, wie weit der Schutzbereich der genannten Vorschriften geht und ob es „harmlose“ Lichtbilder gibt, die von diesen nicht erfasst sind. Danach geht die Arbeit der Frage nach, ob die Einwilligung in Veröffentlichungen von Fotos nach §§ 78 UrhG, 7 MedienG sowie 1ff DSG tatsächlich einheitlich beurteilt und bejahendenfalls, ob hier tatsächlich auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit Minderjähriger und auf die Unvertretbarkeit der Zustimmung abgestellt werden soll. Danach erfolgt eine Zusammenfassung und kritische Beleuchtung der durchaus differenzierten Lehrmeinungen sowie der Judikatur in diesem Bereich. Hier werden auch die weitreichenden praktischen Folgen der in der Entscheidung 18 Bs 63/15v des OLG Wien vom 13.05.2015 vertretenen Rechtsansicht dargestellt. Deren Folge wäre, dass tatsächlich weder die Eltern noch die nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen selber in die Veröffentlichung ihrer Fotos zustimmen könnten. Die Folge wäre nicht nur das Ende der Bildberichterstattung über Minderjährige, von Kinderwerbung und Kinderfotos auf diversen sozialen Plattformen sondern auch das Ende des Online-Selbstauftritts nicht einsichts- und urteilsfähiger Minderjähriger. Schließlich soll meine Arbeit eine mit der heutigen Welt vereinbare und praktische Lösung und Antwort auf die Frage der Zustimmung in die Veröffentlichung von Fotos nach § 78 UrhG, § 7 MedienG sowie § 1ff DSG sowie deren Vertretungseignung finden.
Keywords (deu)
KinderfotosVertretungseignungRecht am eigenen BildVeröffentlichungZustimmungAbgebildeterberechtigte InteressenBildnisse
Subject (deu)
Subject (deu)
Extent (deu)
59 Seiten
Number of pages
59
Study plan
Universitätslehrgang Informations- und Medienrecht
[UA]
[992]
[942]
Association (deu)
Members (1)
Title (deu)
„Welch’ triste Welt ohne Kinderfotos!"
die Grenzen der Veröffentlichung von Kinderfotos im Lichte der §§ 78 UrhG, 7 MedienG und 1ff DSG
Author
Caroline Wenger
Abstract (deu)
Das OLG Wien kommt in seinem Urteil 18 Bs 63/15v vom 13.05.2015 zum Ergebnis, dass es sich sowohl bei einer Veröffentlichung iSd § 7 Abs 1 MedienG als auch bei einer Aufnahme iSd § 78 Abs 1 UrhG um eine höchstpersönliche Angelegenheit handle. Höchstpersönliche Rechte seien mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar, daher die Einwilligung eines Kindes zur öffentlichen Verwertung seiner Person ist vertretungsfeindlich. Eine solche Einwilligung könne bloß vom einsichts- und urteilsfähigen Betroffenen selbst gegeben werden. Wesentliches Ziel dieser Masterarbeit ist, die rechtlichen Grenzen für die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger zu erarbeiten und herauszuarbeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen Kinderfotos veröffentlicht werden dürfen. Daher werden in dieser Arbeit zuerst die Bildnisse schützenden Rechtsvorschriften der §§ 78 UrhG, 7 MedienG sowie 1ff DSG umrissen und erörtert, wie weit der Schutzbereich der genannten Vorschriften geht und ob es „harmlose“ Lichtbilder gibt, die von diesen nicht erfasst sind. Danach geht die Arbeit der Frage nach, ob die Einwilligung in Veröffentlichungen von Fotos nach §§ 78 UrhG, 7 MedienG sowie 1ff DSG tatsächlich einheitlich beurteilt und bejahendenfalls, ob hier tatsächlich auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit Minderjähriger und auf die Unvertretbarkeit der Zustimmung abgestellt werden soll. Danach erfolgt eine Zusammenfassung und kritische Beleuchtung der durchaus differenzierten Lehrmeinungen sowie der Judikatur in diesem Bereich. Hier werden auch die weitreichenden praktischen Folgen der in der Entscheidung 18 Bs 63/15v des OLG Wien vom 13.05.2015 vertretenen Rechtsansicht dargestellt. Deren Folge wäre, dass tatsächlich weder die Eltern noch die nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen selber in die Veröffentlichung ihrer Fotos zustimmen könnten. Die Folge wäre nicht nur das Ende der Bildberichterstattung über Minderjährige, von Kinderwerbung und Kinderfotos auf diversen sozialen Plattformen sondern auch das Ende des Online-Selbstauftritts nicht einsichts- und urteilsfähiger Minderjähriger. Schließlich soll meine Arbeit eine mit der heutigen Welt vereinbare und praktische Lösung und Antwort auf die Frage der Zustimmung in die Veröffentlichung von Fotos nach § 78 UrhG, § 7 MedienG sowie § 1ff DSG sowie deren Vertretungseignung finden.
Keywords (deu)
KinderfotosVertretungseignungRecht am eigenen BildVeröffentlichungZustimmungAbgebildeterberechtigte InteressenBildnisse
Subject (deu)
Subject (deu)
Number of pages
59
Association (deu)