Abstract (deu)
Diese Forschung ist ein Versuch, das dargestellte Konzept der „imposed statehood“ am Beispiel Bosnien-Herzegowinas wissenschaftlich zu belegen. Sie kann dem Gebiet „Post-Conflict State Building“ zugeordnet werden. Um die Einzigartigkeit des bosnisch-herzegowinischen Systems verstehen zu können, wird die ethnische Spaltung anhand einer chronologischen Darstellung der Kriegszeit erklärt. Im Krieg entstandene Pfaddependenzen hindern einen möglichen Fortschritt des Landes. Im Grunde genommen ist die Daytoner Verfassung von der US-amerikanischen Shuttle Diplomacy diktiert und entspricht keiner ethnischen Vorstellung von Staatlichkeit. Jeder Versuch Staatenbildung voranzutreiben, ist von außen entweder ermutigt oder diktiert. Dementsprechend war die theoretische Grundlage für diese Forschung im Historischen Institutionalismus zu lokalisieren.
In Bezug auf die Staatenbildung fokussiert sich diese Arbeit empirisch auf drei Fallstudien: die Verteidigungs-, Justiz- und Wirtschaftsreform. Dort erkennt man bestimmte Merkmale, die die westlichen Werte der modernen Staatlichkeit widersprechen. In jeder Staatenbildungsreform ist das ethnische Prinzip am tiefsten verankert. Es herrscht ethnische Parität, die gleichzeitig unbegrenzte Superiorität einem bürgerlichen Prinzip gegenüber steht. Es ist auch bemerkenswert, dass jede Staatenbildungsreform von außen gesteuert war, da sich die lokalen Politiker über deren Inhalt nicht einigen konnten. Anhand dieser Reformen wird auch das Konzept der imposed statehood bewiesen. Der Staat hat keinen inneren Konsens was die Vertiefung der Integration hindert. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass einige, seitens der Internationalen Gemeinschaft, aufgezwungenen Lösungen sich als zielführend und sinnvoll ergeben haben.
Bosnien-Herzegowina ist dadurch ein Paradox der Internationalen Gemeinschaft, das einerseits angeblich die bürgerlichen Werte ausübt und auf der anderen Seite im weiteren Laufe seines Staatenbildungsprozesses die ethnische Superiorität weiter vorantreibt und verankert.