Diese Arbeit befasst sich mit Art 101 Abs 1 AEUV, welcher Vereinbarungen zwischen Wettbewerbsteilnehmern verbietet, die geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
Die Elemente „bezwecken“ und „bewirken“ sind alternativ zu verstehen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „oder“ im Gesetzestext. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Auswirkungen ist es wichtig, sie auseinanderzuhalten und zu definieren:
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn das Ziel der Vereinbarung die Wettbewerbsbeeinflussung ist. Ein solcher Vertrag ist alleine schon als ausreichend schädlich anzusehen, was dazu führt, dass ein wirklicher Einfluss auf den Wettbewerb nicht mehr zu beweisen ist. Es genügt, dass ein solcher möglich ist. Eine Intention der Parteien ist nicht Voraussetzung, aber jedenfalls ein Indiz für einen Wettbewerbsverstoß. Der EuGH hat richtigerweise ausgesprochen, dass das Element der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng interpretiert werden muss, da die damit verbundene Beweislastverschiebung und der Entfall des Nachweises eines direkten Effekts auf den Wettbewerb und den Markt andernfalls zu einer Inflationierung von Wettbewerbsverstößen führen würden.
Liegt keine bezweckte Beeinflussung vor, so ist zu prüfen, ob die fragliche Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Dazu muss sehr wohl ein negativer Effekt auf den Wettbewerb bewiesen werden. Dies erfordert eine umfassende Analyse des Vertrages und der Bedingungen des Marktes.
Die Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, können in rechtssicherer Weise vermieden werden, da durch die Judikatur des EuGH klargestellt ist, welche Art von Verträgen darunter fällt. Demgegenüber liegt bei der Prüfung des Effekts immer eine Einzelfallentscheidung vor, deren Ergebnis nicht immer bzw nicht vollständig vorhersehbar ist.
Diese Arbeit befasst sich mit Art 101 Abs 1 AEUV, welcher Vereinbarungen zwischen Wettbewerbsteilnehmern verbietet, die geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
Die Elemente „bezwecken“ und „bewirken“ sind alternativ zu verstehen. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „oder“ im Gesetzestext. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Auswirkungen ist es wichtig, sie auseinanderzuhalten und zu definieren:
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn das Ziel der Vereinbarung die Wettbewerbsbeeinflussung ist. Ein solcher Vertrag ist alleine schon als ausreichend schädlich anzusehen, was dazu führt, dass ein wirklicher Einfluss auf den Wettbewerb nicht mehr zu beweisen ist. Es genügt, dass ein solcher möglich ist. Eine Intention der Parteien ist nicht Voraussetzung, aber jedenfalls ein Indiz für einen Wettbewerbsverstoß. Der EuGH hat richtigerweise ausgesprochen, dass das Element der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng interpretiert werden muss, da die damit verbundene Beweislastverschiebung und der Entfall des Nachweises eines direkten Effekts auf den Wettbewerb und den Markt andernfalls zu einer Inflationierung von Wettbewerbsverstößen führen würden.
Liegt keine bezweckte Beeinflussung vor, so ist zu prüfen, ob die fragliche Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Dazu muss sehr wohl ein negativer Effekt auf den Wettbewerb bewiesen werden. Dies erfordert eine umfassende Analyse des Vertrages und der Bedingungen des Marktes.
Die Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, können in rechtssicherer Weise vermieden werden, da durch die Judikatur des EuGH klargestellt ist, welche Art von Verträgen darunter fällt. Demgegenüber liegt bei der Prüfung des Effekts immer eine Einzelfallentscheidung vor, deren Ergebnis nicht immer bzw nicht vollständig vorhersehbar ist.