Abstract (deu)
Während den letzten Jahren wurden Volksinitiativen lanciert, welche sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Schweiz harsche Kritik ausgelöst haben, insbesondere von internationalen Überwachungsorganen. Diese haben wiederholt die Befürchtung geäussert, dass solche Initiativen mit den Menschenrechtsverpflichtungen der Schweiz unvereinbar seien. Die Frage stellt sich daher, ob solche Initiativen tatsächlich zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz geführt haben.
Die Analyse ergibt, dass sowohl die Initiatoren von Volksinitiativen wie auch der Souverän oftmals ihrer Verpflichtung die Menschenrechte zu beachten nicht nachkommen. Jedoch erlauben die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen keine Ungültigerklärung dieser Volksinitiativen. Allerdings zeigt die Untersuchung der Praxis sowohl der Bundesversammlung als auch des Bundesgerichts, dass Menschenrechte generell beachtet werden. Deshalb wird die Schlussfolgerung gezogen, dass in der Schweiz ein funktionierendes System vorhanden ist, welches Menschenrechte zu schützen vermag. Aus diesem Grund wird die Schweiz nicht verantwortlich und sie ist demnach völkerrechtlich auch nicht verpflichtet, eine Einschränkung des Initiativrechts vorzunehmen, um den völkerrechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Diese Einschätzung könnte sich jedoch mit einer möglichen Annahme der ‘Selbstbestimmungsinitiative’ ändern.
Obwohl eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht festzustellen ist, wurden Mängel im Menschenrechtsschutz in Zusammenhang mit Volksinitiativen trotzdem ersichtlich. Werden der ursprüngliche Sinn des Initiativrechts und das politische System, welches sich über Jahrzehnte entwickelt hat, in Betracht gezogen, so wäre eine Einschränkung der Volksinitiative durchaus gerechtfertigt. Dabei würde auch ein ausgewogeneres Gleichgewicht zwischen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz wiederhergestellt werden.