Mit dem OTPG wurde erstmals ein gemeinsamer gesetzlicher Rahmen für die Lebend- und Leichenspende menschlicher Organe geschaffen. Hinsichtlich der Leichenspende wurden im Wesentlichen die bisherigen Entnahmevoraussetzungen der §§ 62a ff KAKuG überführt. Neu sind insb die spezialgesetzliche Verankerung von (bislang anhand allgemeiner zivil- und strafrechtlicher Regeln beurteilten) Voraussetzungen der Organentnahme von Lebenden sowie die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben geschaffenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen.
Die österreichische Rechtsordnung weist auch nach Inkrafttreten des OTPG im Bereich des Organtransplantationsrechts eine vergleichsweise geringe Regelungsdichte auf. Einige der bisherigen Regelungsdefizite (zB Fehlen eines Gewinnverbots bei der Lebendspende; unklare Möglichkeit eines organspezifischen Widerspruchs bei der Leichenspende) konnten jedoch behoben werden, sodass das OTPG insgesamt zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beiträgt.
Zu einer wesentlichen Änderung kam es durch die engere Organdefinition des OTPG gegenüber dem von der hM zu § 62a KAKuG vertretenen Organbegriff. Künftig wird es somit notwendig, eine trennscharfe Grenze zwischen der Gewinnung von Organen iSd OTPG zur Transplantation in den menschlichen Körper und der Gewinnung von Geweben iSd des GSG zur Verwendung beim Menschen und damit zwischen dem Anwendungsbereich des OTPG und jenem des GSG zu ziehen. Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis sind hier zu erwarten.
Begrüßenswert ist, dass an der bewährten Widerspruchslösung und dem Hirntodkonzept bei der Leichenspende ohne Entfachen einer breiten und emotionalen Diskussion festgehalten wurde. Generell ist es dem Gesetzgeber hinsichtlich der Entnahmevoraussetzungen sowohl bei der Lebendspende als auch bei der Leichenspende im Wesentlichen gelungen, einen gerechten Ausgleich zwischen den (grundrechtlich geschützten) Interessen von Organspendern und potenziellen Organempfängern zu finden. Lediglich der nunmehr – entgegen der bisherigen hM – normierte generelle Ausschluss Minderjähriger von der Lebendorganspende sollte überdacht werden.
Ungenützt blieb die Chance, mit dem OTPG auch gesetzliche Rahmenbedingungen für die Organallokation zu schaffen. Sowohl durch wen und in welcher Form als auch anhand welcher materiellen Kriterien die Allokationsentscheidung zu treffen ist, bleibt weitgehend ungeregelt. Die gewählte Technik, die heikle (normative) Festlegung inhaltlicher Kriterien der Organzuteilung der GÖG in Form von „dem Stand der medizinischen Wissenschaft“ entsprechenden Verfahrensanweisungen zu überantworten, wird rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Ob, wann und mit welchem Inhalt derartige Verfahrensanweisungen erarbeitet werden, bleibt abzuwarten.
Mit dem OTPG wurde erstmals ein gemeinsamer gesetzlicher Rahmen für die Lebend- und Leichenspende menschlicher Organe geschaffen. Hinsichtlich der Leichenspende wurden im Wesentlichen die bisherigen Entnahmevoraussetzungen der §§ 62a ff KAKuG überführt. Neu sind insb die spezialgesetzliche Verankerung von (bislang anhand allgemeiner zivil- und strafrechtlicher Regeln beurteilten) Voraussetzungen der Organentnahme von Lebenden sowie die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben geschaffenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen.
Die österreichische Rechtsordnung weist auch nach Inkrafttreten des OTPG im Bereich des Organtransplantationsrechts eine vergleichsweise geringe Regelungsdichte auf. Einige der bisherigen Regelungsdefizite (zB Fehlen eines Gewinnverbots bei der Lebendspende; unklare Möglichkeit eines organspezifischen Widerspruchs bei der Leichenspende) konnten jedoch behoben werden, sodass das OTPG insgesamt zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beiträgt.
Zu einer wesentlichen Änderung kam es durch die engere Organdefinition des OTPG gegenüber dem von der hM zu § 62a KAKuG vertretenen Organbegriff. Künftig wird es somit notwendig, eine trennscharfe Grenze zwischen der Gewinnung von Organen iSd OTPG zur Transplantation in den menschlichen Körper und der Gewinnung von Geweben iSd des GSG zur Verwendung beim Menschen und damit zwischen dem Anwendungsbereich des OTPG und jenem des GSG zu ziehen. Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis sind hier zu erwarten.
Begrüßenswert ist, dass an der bewährten Widerspruchslösung und dem Hirntodkonzept bei der Leichenspende ohne Entfachen einer breiten und emotionalen Diskussion festgehalten wurde. Generell ist es dem Gesetzgeber hinsichtlich der Entnahmevoraussetzungen sowohl bei der Lebendspende als auch bei der Leichenspende im Wesentlichen gelungen, einen gerechten Ausgleich zwischen den (grundrechtlich geschützten) Interessen von Organspendern und potenziellen Organempfängern zu finden. Lediglich der nunmehr – entgegen der bisherigen hM – normierte generelle Ausschluss Minderjähriger von der Lebendorganspende sollte überdacht werden.
Ungenützt blieb die Chance, mit dem OTPG auch gesetzliche Rahmenbedingungen für die Organallokation zu schaffen. Sowohl durch wen und in welcher Form als auch anhand welcher materiellen Kriterien die Allokationsentscheidung zu treffen ist, bleibt weitgehend ungeregelt. Die gewählte Technik, die heikle (normative) Festlegung inhaltlicher Kriterien der Organzuteilung der GÖG in Form von „dem Stand der medizinischen Wissenschaft“ entsprechenden Verfahrensanweisungen zu überantworten, wird rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Ob, wann und mit welchem Inhalt derartige Verfahrensanweisungen erarbeitet werden, bleibt abzuwarten.