You are here: University of Vienna PHAIDRA Detail o:1340467
Title (deu)
Eherecht in Österreich und Russland im Rechtsvergleich
Author
Anastasia Mitrofanova
Advisor
Helmut Ofner
Assessor
Helmut Ofner
Assessor
Judith Schacherreiter
Abstract (deu)
Ausgangspunkt meiner Dissertation war der Gedanke, dass die historisch, sozial usw bedingten Unterschiede zwischen Österreich und Russland auch in den Eherechtsystemen beider Staaten ihren Niederschlag finden. Diese Vermutung hat sich grundsätzlich bestätigt. Die Rechtsentwicklung in Russland bzw der UdSSR wurde über mehrere Jahrzehnte von kommunistischen Gesellschaftsvorstellungen geprägt. Auf Grund erheblich unterschiedlicher Sichtweisen auf die vermögensrechtlichen Aspekte des Eherechts sind insbesondere der Unterhalt und das Güterrecht in Russland anders geregelt. In Österreich ist man sehr lange von einer patriarchalisch motivierten materiellen Abhängigkeit bzw Hilflosigkeit der Frau ausgegangen. Der Ehe wohnt daher immer noch eine stark ausgeprägte Versorgungsfunktion inne. In Russland wurde die Gesetzgebung mit der Entstehung der Sowjetunion von der kommunistischen Ideologie angetrieben und es wurde auch im Bereich des Eherechts versucht, revolutionären Vorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Die ideologische Gleichstellung von Mann und Frau führte zu einer grundlegenden Einstellung, dass jeder gesunde erwachsene Mensch sowohl während der Ehe als auch nach der Ehescheidung in der Lage ist, selbst für die Deckung des eigenen Unterhalts zu sorgen. Für den Unterhalt nach der Ehescheidung ist in Österreich die Verschuldensfrage von großer Bedeutung. Das EheG widmet sich sehr intensiv der Frage, wann der Unterhalt zu gewähren ist, kennt besondere Bedarfslagen, in denen Unterhalt zuzusprechen ist und sieht auch Fälle vor, in denen der Unterhalt zu begrenzen ist oder zur Gänze entfällt. Dadurch, dass der russische Föderationsgesetzgeber der Ehe keine Versorgungsfunktion zuschreibt, wird auch mit dem nachehelichen Unterhalt sparsam umgegangen. Grundsätzlich geht die russische Rechtsordnung davon aus, dass die Ehegatten nach der Ehescheidung ihre eigenen, getrennten Wege gehen und folglich selbst für die Deckung der eigenen Bedürfnisse aufzukommen haben. Nachehelicher Unterhalt wird daher nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt. Der gesetzliche Güterstand während der Ehe ist unterschiedlich geregelt. Während in Russland der Grundsatz der Gütergemeinschaft gilt, kommt in Österreich der Grundsatz der der Gütertrennung zur Anwendung.
Keywords (eng)
comparative lawfamily lawRussia
Keywords (deu)
RechtsvergleichungEherechtRussland
Type (deu)
Persistent identifier
https://phaidra.univie.ac.at/o:1340467
rdau:P60550 (deu)
xiii, 240 Seiten
Number of pages
253
Study plan
Dr.-Studium der Rechtswissenschaften Rechtswissenschaften
[UA]
[083]
[101]
Members (1)
Title (deu)
Eherecht in Österreich und Russland im Rechtsvergleich
Author
Anastasia Mitrofanova
Abstract (deu)
Ausgangspunkt meiner Dissertation war der Gedanke, dass die historisch, sozial usw bedingten Unterschiede zwischen Österreich und Russland auch in den Eherechtsystemen beider Staaten ihren Niederschlag finden. Diese Vermutung hat sich grundsätzlich bestätigt. Die Rechtsentwicklung in Russland bzw der UdSSR wurde über mehrere Jahrzehnte von kommunistischen Gesellschaftsvorstellungen geprägt. Auf Grund erheblich unterschiedlicher Sichtweisen auf die vermögensrechtlichen Aspekte des Eherechts sind insbesondere der Unterhalt und das Güterrecht in Russland anders geregelt. In Österreich ist man sehr lange von einer patriarchalisch motivierten materiellen Abhängigkeit bzw Hilflosigkeit der Frau ausgegangen. Der Ehe wohnt daher immer noch eine stark ausgeprägte Versorgungsfunktion inne. In Russland wurde die Gesetzgebung mit der Entstehung der Sowjetunion von der kommunistischen Ideologie angetrieben und es wurde auch im Bereich des Eherechts versucht, revolutionären Vorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Die ideologische Gleichstellung von Mann und Frau führte zu einer grundlegenden Einstellung, dass jeder gesunde erwachsene Mensch sowohl während der Ehe als auch nach der Ehescheidung in der Lage ist, selbst für die Deckung des eigenen Unterhalts zu sorgen. Für den Unterhalt nach der Ehescheidung ist in Österreich die Verschuldensfrage von großer Bedeutung. Das EheG widmet sich sehr intensiv der Frage, wann der Unterhalt zu gewähren ist, kennt besondere Bedarfslagen, in denen Unterhalt zuzusprechen ist und sieht auch Fälle vor, in denen der Unterhalt zu begrenzen ist oder zur Gänze entfällt. Dadurch, dass der russische Föderationsgesetzgeber der Ehe keine Versorgungsfunktion zuschreibt, wird auch mit dem nachehelichen Unterhalt sparsam umgegangen. Grundsätzlich geht die russische Rechtsordnung davon aus, dass die Ehegatten nach der Ehescheidung ihre eigenen, getrennten Wege gehen und folglich selbst für die Deckung der eigenen Bedürfnisse aufzukommen haben. Nachehelicher Unterhalt wird daher nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt. Der gesetzliche Güterstand während der Ehe ist unterschiedlich geregelt. Während in Russland der Grundsatz der Gütergemeinschaft gilt, kommt in Österreich der Grundsatz der der Gütertrennung zur Anwendung.
Keywords (eng)
comparative lawfamily lawRussia
Keywords (deu)
RechtsvergleichungEherechtRussland
Type (deu)
Persistent identifier
https://phaidra.univie.ac.at/o:1340468
Number of pages
253