Abstract (deu)
Ein Mieter hat gem. § 1096 ABGB Anspruch auf Mietzinsminderung, wenn ohne sein Verschulden der vertraglich vereinbarte Gebrauch des Mietobjekts nicht ermöglicht oder zumindest erheblich beeinträchtigt wird. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Mieters, der ab Beginn der Beeinträchtigung im Ausmaß der Unbrauchbarkeit bzw. der Gebrauchsbeeinträchtigung des Mietobjekts bis zu dessen Behebung besteht.
Im Jahr 2011 gab es zwei kurz aufeinandergefolgte OGH Entscheidungen bei ähnlich gelagerten Fällen zur Frage des Mietzinsminderungsanspruchs, die nicht nur auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. In beiden Fällen, E 6 Ob 38/11y und E 8 Ob 90/10h betraf der Mangel veraltete Elektroleitungen.
Zu Beginn der Arbeit wird der Regelungsinhalt und Regelungszweck des § 1096 ABGB dargelegt, danach werden die zwei in der Lehre viel diskutierten Entscheidungen erörtert und folgende Fragen zum Abschluss beantwortet:
1.Stehen die Entscheidung tatsächlich im Widerspruch zueinander?
2.Welche Rechtfertigung steht hinter der unterschiedlichen Betrachtung?
3.Ist ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip ableitbar?
4.Welche Auswirkungen hatten diese Entscheidungen auf die nachfolgende Rechtsprechung des OGH?