Abstract (deu)
Die vorliegende Dissertation behandelt den Themenbereich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen im europäischen und im österreichischen Recht sowie diverse daran anknüpfende Problemstellungen. Dazu zählt beispielsweise das sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene vorliegende Rechtsschutzgefälle. Dieses wird hervorgerufen, indem in beiden Rechtsordnungen kein einheitlicher Diskriminierungsschutz für die relevanten Persönlichkeitsmerkmale Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung und Behinderung gewährleistet und somit vom jeweiligen Gesetzgeber eine Hierarchisierung von Diskriminierungsopfern vorgenommen wird. Weiterer Diskussionsbedarf besteht im Hinblick auf die Einschränkung der Vertragsfreiheit von Privatpersonen durch privatrechtlich wirkende Diskriminierungsverbote. Die gegenständliche Arbeit nimmt eine Interessenabwägung zwischen dem Prinzip der Privatautonomie und jenem der Gleichheit bzw der Nichtdiskriminierung vor und klärt, welchem Grundprinzip im Kollisionsfall der Vorzug zu geben ist. In einem weiteren Schritt soll der Einfluss der Diskriminierungsverbote der GRC auf Privatrechtsverhältnisse untersucht werden. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage der Wirkung von Art 21 Abs 1 und 23 GRC. Im Falle deren unmittelbarer Wirkung wären Diskriminierungsopfer berechtigt, privatrechtliche Klagen vor einem nationalen Gericht direkt auf diese Grundrechte zu stützen. Geht man allerdings von einer (bloß) mittelbaren Drittwirkung aus, sind nicht Privatrechtssubjekte, sondern ist der Staat Normadressat der Grundrechte. Dieser ist verpflichtet, angemessene Rechtsbehelfe gegen Grundrechtseingriffe durch Private zur Verfügung zu stellen. Letztlich soll ein Blick auf das österreichische Gleichbehandlungsrecht zeigen, in welchem Ausmaß das GlBG geändert werden muss, um ein möglichst einheitliches Schutzniveau sowie rechtliche Gleichstellung für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Darüber hinaus soll ein Vorschlag erarbeitet werden, wie ein Gericht vorzugehen bzw auf welcher Rechtsgrundlage es zu entscheiden hat, wenn es hinsichtlich eines Diskriminierungssachverhaltes in Bezug auf ein nach dem GlBG nicht geschütztes persönliches Merkmal angerufen wird.