Abstract (deu)
Die Bedeutung immaterieller Werte in der Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft nimmt stetig zu. Dieser Entwicklung wurde in Deutschland im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 Rechnung getragen, und das bestehende Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) in ein Aktivierungswahlrecht (gem. § 248 Abs. 2 HGB) umgewandelt. Im Rahmen der österreichischen Bilanzrechtsreformen blieb es jedoch bei einem Aktivierungsverbot für diese als unsicher geltenden immateriellen Werte. Die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens weisen konzeptionelle Schwächen auf, die zu Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten für die bilanzierenden Unternehmen führen. Empirische Studien zur Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts nach § 248 Abs. 2 HGB haben zudem gezeigt, dass sich die Bilanzierungsregeln offensichtlich keiner allzu großen Beliebtheit bei den Unternehmen erfreuen. In der vorliegenden Arbeit wird zunächst eine kritische Analyse der Bilanzierungs- und Bewertungsregeln der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durchgeführt. Die Arbeit gibt auch einen Überblick über die im Fachschrifttum durchgeführten empirischen Studien zur Nutzung des Aktivierungswahlrechts nach § 248 Abs. 2 HGB. Die vielfältige Kritik der Autorenschaft des Fachschrifttums wird im Rahmen der kritischen Analyse berücksichtigt. Darauf aufbauend werden mögliche Verbesserungsansätze dargelegt, die im Rahmen einer künftigen österreichischen Bilanzrechtsreform berücksichtigt werden können, sollte der österreichische Gesetzgeber in Erwägung ziehen, dem deutschen Vorbild des § 248 Abs. 2 HGB zu folgen und ebenso eine Aktivierungsmöglichkeit dieser immateriellen Werte im österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu schaffen.