Abstract (deu)
Ab dem Jahr 2000 zeigte sich ein Rückgang der Wiederkehrer-Rate von Personen, die aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB entlassen wurden. Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Hintergründe und Entwicklungen für dieses Absinken verantwortlich sein können. Es kamen sowohl quantitative als auch qualitative Methoden zum Einsatz, deren Ergebnisse anschließend in einer methodischen Triangulation zusammengeführt wurden. So wurden zwei Untersuchungsgruppen gebildet: eine aus jenen Personen, die in den Jahren 2000/2001 aus einer Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB entlassen wurden, die andere aus den in den Jahren 2010/2011 entlassenen Personen. Zu diesen 120 Untergebrachten erfolgte eine umfassende Aktenanalyse von Vollzugs- und Gerichtsakten. Im Anschluss wurden zu den quantitativen Ergebnissen Expert/innen-Interviews mit Vertreter/innen der Gerichte, der Vollzugsanstalten, der Bewährungshilfe, der Sachverständigen und der Nachbetreuungseinrichtungen geführt.
Die Jahrgangsgruppen wurden ebenso wie die wiedergekehrten und nicht-wiedergekehrten Personen mittels uni- und multivariater Analysen miteinander verglichen. Es zeigte sich, dass Wiederkehrer aller Jahrgänge signifikant jünger straffällig wurden und eine größere Zahl von Vorstrafen, häufigere Hafterfahrung sowie tendenziell mehr Alkohol- und Drogenmissbrauchserfahrungen hatten. Zwischen den Entlassungsjahrgangsgruppen zeigten sich Veränderungen in der Betreuung der Personen, beispielsweise bei der Unterbrechung der Unterbringung oder der Praxis der gerichtlichen Weisungen. Die Daten belegen speziell Veränderungen in der Behandlung von Sexualstraftätern. In den späteren Jahren war darüber hinaus die Qualität der Sachverständigengutachten signifikant besser. In den Interviews wurde ein Anstieg in der Qualität der Betreuung ebenso deutlich wie eine Verbesserung der Kooperation der verschiedenen Institutionen.
Es ist somit anzunehmen, dass das Sinken der Wiederkehrer-Rate auf Verbesserungen in der Begutachtung und Betreuung zurückgeführt werden kann. Aus den Ergebnissen lassen sich Empfehlungen ableiten, da neben den erläuterten Qualitätssteigerungen auch weitere Verbesserungsmöglichkeiten evident geworden sind. So wird beispielsweise die Schaffung der Möglichkeit einer temporären Krisenunterbringung vorgeschlagen, sodass durch rasches und unkompliziertes Eingreifen eine drohende Straffälligkeit nach bedingter Entlassung abgefangen werden kann.