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Title (deu)
Die Teilungsklage als Mittel zur Begründung von Wohnungseigentum
Entwicklung, gesetzl. Grundlage, Defizite, neue Ansätze
Author
Georg Kampas
Advisor
Johann Höllwerth
Assessor
Johann Höllwerth
Abstract (deu)
Die Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums im sechzehnten Hauptstück des ABGB (§§ 825 bis 858 ABGB) gehören seit Inkrafttreten des ABGB in seiner Stammfassung am 1.1.1812 in größtenteils unveränderter Form dem Rechtsbestand an. Einer der wesentlichen Punkte jeder Miteigentumsgemeinschaft ist die Frage, in welcher Art und Weise eine solche Rechtsgemeinschaft beendet werden kann, wenn keine entsprechende Einigung aller Mitglieder zustande kommt. Das ABGB sieht dazu die Möglichkeiten der Realteilung und der Zivilteilung vor, wobei ersterer nach den Intentionen des Gesetzgebers der Vorrang zukommt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den gesetzlichen Grundlagen des Teilungsanspruchs, der heute von Lehre und Rsp als als schuldrechtlicher Gestaltungs- bzw Aufhebungsanspruch angesehen wird. Dieser Teilungsanspruch ist ein unbedingter, jederzeit fälliger Anspruch, der keiner Begründung aus der Interessenslage eines Teilungswilligen bedarf, und der im Falle fehlenden Konsenses der Miteigentümer mit Teilungsklage geltend zu machen ist. In weitere Folge wird auf die Grenzen, die das Gesetz diesem unbedingten Teilungsanspruch setzt, durch Erörterung der Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der Übrigen näher eingegangen. Im Zuge der Darstellung der Entwicklung der Teilungsklage, deren Erhebung entweder eine Realteilung oder aber bei deren Unmöglichkeit eine Zivilteilung der Liegenschaft nach sich zieht, wird insbesondere darauf eingegangen, dass erstmalig mit dem 3. WÄG 1994 die Möglichkeit geschaffen wurde, als Sonderform der Realteilung Wohnungseigentum durch Richterspruch in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft zu begründen, die durch das WEG 2002 noch weiter ausgestaltet wurde. Sodann werden die von Lehre und Rsp entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der „eigentlichen“ Realteilung, nämlich deren Möglichkeit und Tunlichkeit, näher erörtert, aus denen sich ergibt, dass eine solche Realteilung, speziell bei im Miteigentum stehenden Wohngebäuden, oft nicht umsetzbar ist. Dem folgt eine Darstellung, wie die Rsp diese Grundsätze auf die durch das 3. WÄG neu geschaffene Realteilungsmöglichkeit (für deren praktische Umsetzung der Gesetzgeber keinerlei Anordnungen getroffen hat und bei der es sich in Wirklichkeit nicht um eine Teilung, sondern um die Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft in einer anderen Rechtsform handelt) anwendet, nämlich ohne in ausreichender Form auf die Besonderheiten und die Möglichkeiten bei einer Wohnungseigentumsbegründung einzugehen. Abschließend werden eigene Überlegungen angestellt, wie die Grundsätze der „eigentlichen Realteilung“ für die neue Sonderform der Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung von der Rsp modifiziert bzw großzügiger gehandhabt werden könnten, um dieser neuen Bestimmung in der Praxis einen entsprechenden Anwendungsbereich zu verschaffen. Ausgegangen wird dabei vor allem davon, dass Wertüberlegungen eine wesentlich größere Rolle spielen sollten und dort, wo ein direkter wohnungseigentumsrechtlicher Ausgleich durch Zuweisung entsprechender Wohnungseigentumsobjekte nicht erfolgen kann, generell Ausgleichzahlungen möglich sein sollten, soferne damit nicht in unzumutbarer Art und Weise in Rechte von Miteigentümern eingegriffen wird.
Keywords (deu)
Wohn- und ImmobilienrechtTeilungsklage kann seit 1994 auch zur Begründung von Wohnungseigentum führen
Subject (deu)
Persistent identifier
https://phaidra.univie.ac.at/o:1356570
rdau:P60550 (deu)
83 Seiten
Number of pages
84
Association (deu)
Members (1)
Title (deu)
Die Teilungsklage als Mittel zur Begründung von Wohnungseigentum
Entwicklung, gesetzl. Grundlage, Defizite, neue Ansätze
Author
Georg Kampas
Abstract (deu)
Die Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums im sechzehnten Hauptstück des ABGB (§§ 825 bis 858 ABGB) gehören seit Inkrafttreten des ABGB in seiner Stammfassung am 1.1.1812 in größtenteils unveränderter Form dem Rechtsbestand an. Einer der wesentlichen Punkte jeder Miteigentumsgemeinschaft ist die Frage, in welcher Art und Weise eine solche Rechtsgemeinschaft beendet werden kann, wenn keine entsprechende Einigung aller Mitglieder zustande kommt. Das ABGB sieht dazu die Möglichkeiten der Realteilung und der Zivilteilung vor, wobei ersterer nach den Intentionen des Gesetzgebers der Vorrang zukommt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den gesetzlichen Grundlagen des Teilungsanspruchs, der heute von Lehre und Rsp als als schuldrechtlicher Gestaltungs- bzw Aufhebungsanspruch angesehen wird. Dieser Teilungsanspruch ist ein unbedingter, jederzeit fälliger Anspruch, der keiner Begründung aus der Interessenslage eines Teilungswilligen bedarf, und der im Falle fehlenden Konsenses der Miteigentümer mit Teilungsklage geltend zu machen ist. In weitere Folge wird auf die Grenzen, die das Gesetz diesem unbedingten Teilungsanspruch setzt, durch Erörterung der Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der Übrigen näher eingegangen. Im Zuge der Darstellung der Entwicklung der Teilungsklage, deren Erhebung entweder eine Realteilung oder aber bei deren Unmöglichkeit eine Zivilteilung der Liegenschaft nach sich zieht, wird insbesondere darauf eingegangen, dass erstmalig mit dem 3. WÄG 1994 die Möglichkeit geschaffen wurde, als Sonderform der Realteilung Wohnungseigentum durch Richterspruch in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft zu begründen, die durch das WEG 2002 noch weiter ausgestaltet wurde. Sodann werden die von Lehre und Rsp entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der „eigentlichen“ Realteilung, nämlich deren Möglichkeit und Tunlichkeit, näher erörtert, aus denen sich ergibt, dass eine solche Realteilung, speziell bei im Miteigentum stehenden Wohngebäuden, oft nicht umsetzbar ist. Dem folgt eine Darstellung, wie die Rsp diese Grundsätze auf die durch das 3. WÄG neu geschaffene Realteilungsmöglichkeit (für deren praktische Umsetzung der Gesetzgeber keinerlei Anordnungen getroffen hat und bei der es sich in Wirklichkeit nicht um eine Teilung, sondern um die Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft in einer anderen Rechtsform handelt) anwendet, nämlich ohne in ausreichender Form auf die Besonderheiten und die Möglichkeiten bei einer Wohnungseigentumsbegründung einzugehen. Abschließend werden eigene Überlegungen angestellt, wie die Grundsätze der „eigentlichen Realteilung“ für die neue Sonderform der Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung von der Rsp modifiziert bzw großzügiger gehandhabt werden könnten, um dieser neuen Bestimmung in der Praxis einen entsprechenden Anwendungsbereich zu verschaffen. Ausgegangen wird dabei vor allem davon, dass Wertüberlegungen eine wesentlich größere Rolle spielen sollten und dort, wo ein direkter wohnungseigentumsrechtlicher Ausgleich durch Zuweisung entsprechender Wohnungseigentumsobjekte nicht erfolgen kann, generell Ausgleichzahlungen möglich sein sollten, soferne damit nicht in unzumutbarer Art und Weise in Rechte von Miteigentümern eingegriffen wird.
Keywords (deu)
Wohn- und ImmobilienrechtTeilungsklage kann seit 1994 auch zur Begründung von Wohnungseigentum führen
Subject (deu)
Persistent identifier
https://phaidra.univie.ac.at/o:1356571
Number of pages
84
Association (deu)