Abstract (deu)
Das Recht auf Stadt ist mittlerweile zu einer etablierten Forderung geworden, die der wachsenden sozialen Ungleichheit, welche auch im Urbanen sichtbar ist, gegenüber steht. Dass dabei auch Intersektionalität, also die Verwobenheit unterschiedlicher Ungleichheitskategorien, eine Rolle spielen sollte, scheint dabei unerlässlich. So bietet eine intersektionale Perspektive auf das Recht auf Stadt die Chance, die Komplexität bestehender räumlicher Ausschlüsse und Ungleichheiten noch differenzierter zu erfassen.
Ziel dieser Arbeit ist es, das intersektionale Recht auf Stadt am Beispiel des Wallensteinplatzes in Wien zu untersuchen und sich so der Frage Wem gehört der Wallensteinplatz? unter Einbezug von Intersektionalität zu nähern. Der Fokus der Analyse liegt dabei auf der Kategorie Gender bzw. auf den weiblichen Nutzerinnen des Platzes. Konkret stellt sich also die Frage, welche Frauen den Wallensteinplatz nutzen und wer von einer Nutzung ausgeschlossen ist. Nach dem Versuch einer theoretischen Herleitung des intersektionalen Rechts auf Stadt stützt sich die Arbeit auf eine umfassende qualitative Untersuchung des Wallensteinplatzes sowie seiner Nutzungsweisen und Akteur:innen auf Basis der Grounded Theory.
Letztendlich konnte gezeigt werden, dass jüngere Frauen und Frauengruppen den Wallensteinplatz kaum bzw. gar nicht nutzen. Ältere Frauen, Hijabis und Frauen mit Kindern eignen sich den Platz hingegen an, was auch seinen multiplen Nutzungsmöglichkeiten zugrunde liegen mag. Zudem lässt sich vermuten, dass bestimmte Legitimationsregime beeinflussen wer sich im öffentlichen Raum legitimer und damit sicherer fühlt und wer nicht. Zudem zeigt sich in der Multilingualität des Wallensteinplatzes, dass unterschiedliche sprachbezogene Interaktionsregime dort parallel existieren. So wird sich der Platz durch die unterschiedlichen Nutzerinnen und mittels verschiedener Sprachen angeeignet und ein Recht auf (sprachliche) Differenz gelebt. Auf der anderen Seite kann die Multilingualität auch zu Interaktionsbarrieren zwischen Nutzerinnen führen, die eine gemeinsame Aushandlung erschweren. Insgesamt zeigt sich, dass auf bestimmten Ebenen ein intersektionales Recht auf Wallensteinplatz besteht, welches für bestimmte Frauen allerdings weiterhin eingeschränkt bleibt.