Abstract (deu)
Kroatien hat die längste Landesgrenze außerhalb der EU. Diese Tatsache stellt sie an die Spitze der Verwaltung des in 2015 angefangenen Migrationszustroms. Dennoch haben mehrere Akteure den kroatischen Beamten schwer vorgeworfen, sie hätten in jenem Zeit-raum am gewaltsamen Rückdrang der Migranten von Kroatien nach Bosnien und Herze-gowina systematisch teilgenommen. Trifft dies zu, so würde es auf eine ernsthafte Verlet-zung der Menschenrechte nach dem Gesetzesgrundsatz der Nichtzurückweisung sowie dem Verbot der Massenabschiebung hinauslaufen. Die Untersuchungen der damaligen Vorfälle konzentrierten sich aber lediglich auf die gemeldeten Gewalttaten der Misshand-lung seitens der kroatischen Polizei. Allerdings, stellen der Grundsatz der Nichtzurück-weisung sowie das Verbot der Massenabschiebung jene Kernprinzipien dar, welche die Menschenrechte der Migranten schützen, ungeachtet der Rechtslage eines Landes. Sie stellen sicher, dass Migranten eine individuelle Einschätzung beanspruchen, wie auch, dass sie vor der Ausweisung in ein Land, wo sie misshandelt werden könnten, geschützt werden. Diese Grundsätze sind wohl in sämtlichen, internationalen Menschenrechtsver-trägen fest verankert. Die vorliegende Masterarbeit bezieht sich aus praktischen Gründen auf einige, bestimmte Bestandteile der EMKR, nämlich auf Paragraph 3 und Paragraph 4 des Protokolls 4, in denen der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Massenverschiebung der Ausländer festgesetzt sind. Gegenüber diesem Verstoß der kroatischen Behörden, sind sowohl der Grundsatz der Nichtzurückweisung als auch das Verbot der Massenabschiebung, als wesentliche Teile der EMKR fix verankert. Somit ist die Grundidee dieser Masterarbeit, eine kritische Resonanz auf die umstrittene Vorge-hensweise der kroatischen Behörden, darzustellen. Die Ergebnisse der Analyse würden einen Referenzpunkt bilden, der dann europaweit in ähnlichen Fällen verwendet sein könnte.