Abstract (deu)
Das Ziel der vorliegenden Dissertation ist, die effizientesten Methoden und Konzepte zu identifizieren, die für die Feststellung einer Zustimmung zur konsolidierten Entscheidung von zusammenhängenden Mehrparteienansprüchen als Instrument zur Koordinierung paralleler Einzelinvestitionsverfahren angewendet werden müssen. Schiedsparteien vereinbaren kaum die Geltendmachung ihrer zusammenhängenden Ansprüche in einem einzigen Schiedsverfahren in der Schiedsvereinbarung oder nach der Einleitung der konkreten Schiedsverfahren. Widersprechen einige Parteien (oder eine Partei) der gemeinsamen Entscheidung von Streitigkeiten, muss ein Schiedsgericht feststellen, ob die Zustimmung aus der Schiedsvereinbarung, den Investitionsverträgen und den anwendbaren Investitionsabkommen, die die zugrunde liegenden Ansprüche regeln, doch impliziert werden kann. Die Dissertation legt nahe, dass eine solche Feststellung abhängig von der Art des Mehrparteien-Investitionsschiedsverfahrens (Mehrparteien-Schiedsverfahren ab initio, obligatorische Konsolidierung von Verfahren stricto sensu, und Massenklagen) erfolgen muss. Dies ergibt die angemessenste und auf den Fall zugeschnittene Lösung, die Interessenausgleich der Parteien und öffentliche Ordnung berücksichtigt. Zunächst bestimmt die o.g. Typologie, ob die jeweilige Entscheidung über die gemeinsame Streitbeilegung eine Frage der Zuständigkeit, des Prozesses oder der Zulässigkeit ist. Weiters hängen die Methoden zur Auslegung der Schiedsvereinbarung in Bezug auf Mehrparteien-Schiedsverfahren sowie die entsprechenden problematischen Aspekte auch von der jeweiligen Art der Mehrparteien-Schiedsverfahren ab. Zum Beispiel kann bei einem Mehrparteien-Schiedsverfahren ab initio die Frage auftreten, ob Streitigkeiten aus mehreren Investitionsverträgen unter mehreren Investitionsabkommen in einem einzigen Verfahren gelöst werden können. In zwei NAFTA-Konsolidierungsfällen stellte sich die Frage, ob das Fehlen des Einvernehmens der Parteien auch dann die Entscheidung über den Antrag auf Konsolidierung beeinflussen muss, wenn die Verfahrensregeln eine Konsolidierung ohne Zustimmung aller Parteien im Rahmen der prozessualen Ermessensbefugnis des Schiedsgerichts zulassen. Der problematischste Aspekt von Massenklagen (Fall Abaclat) war, ob die Bestimmung der Zuständigkeit für tausende Kläger als Gruppe eine Frage der Zulässigkeit ist und somit in die prozessuale Ermessensbefugnis des Schiedsgerichts fällt.