Abstract (deu)
Das Phänomen der „leeren“ Beschwerde, eines bewusst mangelhaft ausgeführten Rechtsmittels, dem die Ausführungen zur Beschwerdebegründung fehlen, Stand zu Beginn des Jahres 2021 im Fokus einer wegweisenden Entscheidung des VwGH. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts erteilte der VwGH dem Argument des Rechtsmissbrauchs eine Absage und distanzierte die BAO in der Auslegung des Anwendungsbereiches ihres Mängelbehebungsauftrags gemäß § 85 Abs 2 BAO von den zentralen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgesetzen. Die gegenständliche Arbeit setzt sich mit den Folgen der nunmehr anerkannten „leeren“ Beschwerde auseinander und versucht die Konsequenzen für die systematischen Zusammenhänge herauszuarbeiten und die Fragen zu beantworten, welcher Raum dem Argument des Rechtsmissbrauchs noch verbleibt und, ob die Folgen durch Rechtsanwendung mediatisiert oder vom Gesetzgeber aufgegriffen werden müssen, sollte er deren Wirksamwerden mildern wollen.