Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten ist in der österreichischen Arbeitswelt nach wie vor ein vertrautes Bild, die auch in der gesetzlichen Pensionsversicherung ihren Niederschlag findet. Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung sieht für den Fall eines gesundheitsbedingten Abfallens bzw. Ausfalls der Arbeitsfähigkeit eine Geldleistung vor, die als Ersatz für das wegfallende Entgelt den Lebensunterhalt sichern soll, wobei diese gesundheitliche Einschränkung ein gewisses Ausmaß erreicht haben muss. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit bewusst alternative Formen und damit Leistungsvoraussetzungen in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit eines Versicherten zu einem Versicherungszweig geschaffen. Das dem „Invaliditätsrecht“ zugrundeliegende Berufsschutzsystem bevorzugt aufgrund seiner Ausgestaltung die qualifizierten Arbeitnehmer, hingegen haben unqualifizierte, oftmals körperlich stark beanspruchte Versicherte, einen erschwerten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Der Berufsschutz stellt - entsprechend seiner Bezeichnung - einen Schutz vor Verweisung auf andere Berufe dar, wenn der bisherige Beruf vom Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausgeübt werden kann. Dies führt im Ergebnis dazu, dass unqualifizierte Versicherte mit einem Verweisungsfeld konfrontiert werden, das nahezu mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist. Anhand einer Darstellung der seitens der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Verweisung können auch die im Tatsächlichen bestehenden Unterschiede aufgezeigt werden. Dies wirft folglich die Frage nach der Sachlichkeit im Hinblick auf Art 7 B-VG auf, zumal der Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber bindet und dieser die Differenzierungen in den Bestimmungen über den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Zuge zahlreicher Novellen entschärft, jedoch nicht gänzlich aufgegeben hat. Der VfGH hat sich bereits mit dieser Ungleichbehandlung befasst, doch lässt sich aus der dazu entwickelten Ordnungssystemjudikatur wenig gewinnen und bedarf es daher eines Blickes über die nationalen Grenzen, um einerseits den Weg des deutschen Gesetzgebers zur Abkehr vom Berufsschutzsystem zu skizzieren und um andererseits gänzlich andere Zugänge im Umgang mit Invalidität zu veranschaulichen. Der österreichische Gesetzgeber hat unter Mitwirkung profunder Kenner der Materie mehrere Lösungsvorschläge zur Neugestaltung des „Invaliditätsrechts“ erarbeiten lassen, auf eine Umsetzung darf gewartet werden.
Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten ist in der österreichischen Arbeitswelt nach wie vor ein vertrautes Bild, die auch in der gesetzlichen Pensionsversicherung ihren Niederschlag findet. Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung sieht für den Fall eines gesundheitsbedingten Abfallens bzw. Ausfalls der Arbeitsfähigkeit eine Geldleistung vor, die als Ersatz für das wegfallende Entgelt den Lebensunterhalt sichern soll, wobei diese gesundheitliche Einschränkung ein gewisses Ausmaß erreicht haben muss. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit bewusst alternative Formen und damit Leistungsvoraussetzungen in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit eines Versicherten zu einem Versicherungszweig geschaffen. Das dem „Invaliditätsrecht“ zugrundeliegende Berufsschutzsystem bevorzugt aufgrund seiner Ausgestaltung die qualifizierten Arbeitnehmer, hingegen haben unqualifizierte, oftmals körperlich stark beanspruchte Versicherte, einen erschwerten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Der Berufsschutz stellt - entsprechend seiner Bezeichnung - einen Schutz vor Verweisung auf andere Berufe dar, wenn der bisherige Beruf vom Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausgeübt werden kann. Dies führt im Ergebnis dazu, dass unqualifizierte Versicherte mit einem Verweisungsfeld konfrontiert werden, das nahezu mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist. Anhand einer Darstellung der seitens der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Verweisung können auch die im Tatsächlichen bestehenden Unterschiede aufgezeigt werden. Dies wirft folglich die Frage nach der Sachlichkeit im Hinblick auf Art 7 B-VG auf, zumal der Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber bindet und dieser die Differenzierungen in den Bestimmungen über den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Zuge zahlreicher Novellen entschärft, jedoch nicht gänzlich aufgegeben hat. Der VfGH hat sich bereits mit dieser Ungleichbehandlung befasst, doch lässt sich aus der dazu entwickelten Ordnungssystemjudikatur wenig gewinnen und bedarf es daher eines Blickes über die nationalen Grenzen, um einerseits den Weg des deutschen Gesetzgebers zur Abkehr vom Berufsschutzsystem zu skizzieren und um andererseits gänzlich andere Zugänge im Umgang mit Invalidität zu veranschaulichen. Der österreichische Gesetzgeber hat unter Mitwirkung profunder Kenner der Materie mehrere Lösungsvorschläge zur Neugestaltung des „Invaliditätsrechts“ erarbeiten lassen, auf eine Umsetzung darf gewartet werden.