Abstract (deu)
Ziel dieser Masterarbeit war es, die Haltung der USA gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof zu analysieren und diese dem Verhalten der USA bei der Untersuchung und Strafverfolgung von mutmaßlichen von US-Bürgen ausgeübten Völkerrechtsverbrechen gegenüberzustellen. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) spielt im internationalen System eine wichtige Rolle als unabhängiger und ständiger „Gerichtshof der letzten Instanz“, welcher dann einspringt, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, seiner Pflicht zur Verfolgung internationaler Verbrechen in seinem Zuständigkeitsbereich tatsächlich nachzukommen. Seit seiner Gründung haben die USA heftige Kritik am IStGH geäußert und einige politische und legislative Maßnahmen ergriffen, um den Gerichtshof an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über US-Bürger zu hindern. Infolgedessen war das Verhältnis zwischen den USA und dem IStGH in den letzten Jahrzehnten oft sehr angespannt. Da jedoch Artikel 17 des Römischen Statuts vorschreibt, dass jede Person welcher für ein mutmaßliches Verbrechen bereits von nationalen Gerichten untersucht oder strafrechtlich verfolgt wurde, nicht mehr von dem IStGH belangt werden kann, stellt sich die Frage warum die US immer noch auf ihrem feindseligen Verhalten gegenüber dem IStGH beharren. Im zweiten Teil der Arbeit wurde daher eine Fallstudie durchgeführt, um zu analysieren, ob die USA in Fällen mutmaßlicher Kriegsverbrechen, die von ihren Staatsangehörigen in Afghanistan und im Irak während des „War on Terror“ begangen wurden, den Willen gezeigt haben, „die Ermittlungen oder Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen“, wie in Artikel 17 des Römischen Statuts vorgesehen. Die Studie identifizierte vier Arten von Fällen, die eine Untersuchung rechtfertigten: „traditionelle“ Kriegsverbrechen, die von einzelnen Akteuren begangen wurden, Luftangriffe mit zivilen Opfern, Folter und Begnadigungen von angeklagten und verurteilten Kriegsverbrechern durch den US-Präsidenten. Die Fallstudie fand in allen vier analysierten Situationen nicht nur Beweise dafür, dass die USA nicht willens waren, sondern dass sie auch nachweislich Unwillen gezeigt haben, diesen Vorwürfen ernsthaft nachzugehen. Die Analyse ergab außerdem, dass die USA trotz zahlreicher interner Untersuchungen nicht strafrechtlich gegen diejenigen Personen vorgegangen sind, welche am meisten für Kriegsverbrechen in Folge von autorisierten internen Richtlinien, welche gegen Humanitäres Recht verstießen, verantwortlich waren. Zusammenfassend haben die in dieser Arbeit untersuchten Fälle gezeigt, dass die USA in mehreren Fällen keinen Willen gezeigt haben, mutmaßliche Kriegsverbrechen ihrer Staatsangehörigen ernsthaft zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.