Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Verpflichtungen des Betreibers eines Online-
Diskussionsforums gegenüber dem von einem Posting in seinen Persönlichkeitsrechten
Verletzten. Das Augenmerk wird auf die Geltendmachung eines medienrechtlichen
Entschädigungsantrags gegenüber dem Forenbetreiber gelegt. Dabei können die
Haftungsausschlussgründe einerseits des MedienG, nämlich iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs
2 Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG, andererseits des ECG, nämlich
iSv § 16 Abs 1 ECG zusammentreffen: Während es einerseits auf die Sorgfalt (ua) des
Medieninhabers in Bezug auf Inhalte Dritter ankommt, stellt § 16 Abs 1 ECG letztlich auf
das unverzügliche Entfernen bzw Sperren des rechtswidrigen Inhalts ab.
Die Anwendbarkeit des jeweiligen Haftungsausschlussregimes setzt eine exakte Prüfung
voraus, ob der Forenbetreiber als Medieninhaber und/oder als Host-Provider in Bezug auf
den fremden Beitrags zu qualifizieren ist. Nur bei Qualifikation des Medieninhabers auch
als Host-Provider tritt die Frage auf, wie die beiden Haftungsausschlussgründe ineinander
spielen, wobei der Umfang des Haftungsausschlussgrunds iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2
Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG entgegen jenem des § 16 Abs 1 ECG
sehr vom Einzelfall abhängt. Die Vorgaben von § 16 Abs 1 ECG sind aber zumindest zu
erfüllen, um auch der geforderten Sorgfalt im Sinne jener Normen des MedienG zu
entsprechen. Ob der Forenbetreiber weitere Maßnahmen treffen muss, hängt insbesondere
von der Person des Medieninhabers und der Ausgestaltung des Forums ab.
Von dieser Prüfung hängt auch die Auskunftspflicht des Forenbetreibers gegenüber dem
Anspruchsteller hinsichtlich Namen und Adresse des Posters iSd § 18 Abs 4 ECG ab,
wenngleich unter Umständen eine analoge Anwendung dieser Norm auf den
Medieninhaber als Content-Provider argumentiert werden könnte. Nichtsdestotrotz lässt
die Rechts- und Faktenlage eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung des Posters idR
nicht zu: sei es, dass der Forenbetreiber über die Daten nicht verfügt bzw dies schlicht
behauptet, sei es, dass die bekannt gegebenen Daten für die Rechtsverfolgung des Posters
für sich genommen nicht ausreichen.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Verpflichtungen des Betreibers eines Online-
Diskussionsforums gegenüber dem von einem Posting in seinen Persönlichkeitsrechten
Verletzten. Das Augenmerk wird auf die Geltendmachung eines medienrechtlichen
Entschädigungsantrags gegenüber dem Forenbetreiber gelegt. Dabei können die
Haftungsausschlussgründe einerseits des MedienG, nämlich iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs
2 Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG, andererseits des ECG, nämlich
iSv § 16 Abs 1 ECG zusammentreffen: Während es einerseits auf die Sorgfalt (ua) des
Medieninhabers in Bezug auf Inhalte Dritter ankommt, stellt § 16 Abs 1 ECG letztlich auf
das unverzügliche Entfernen bzw Sperren des rechtswidrigen Inhalts ab.
Die Anwendbarkeit des jeweiligen Haftungsausschlussregimes setzt eine exakte Prüfung
voraus, ob der Forenbetreiber als Medieninhaber und/oder als Host-Provider in Bezug auf
den fremden Beitrags zu qualifizieren ist. Nur bei Qualifikation des Medieninhabers auch
als Host-Provider tritt die Frage auf, wie die beiden Haftungsausschlussgründe ineinander
spielen, wobei der Umfang des Haftungsausschlussgrunds iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2
Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG entgegen jenem des § 16 Abs 1 ECG
sehr vom Einzelfall abhängt. Die Vorgaben von § 16 Abs 1 ECG sind aber zumindest zu
erfüllen, um auch der geforderten Sorgfalt im Sinne jener Normen des MedienG zu
entsprechen. Ob der Forenbetreiber weitere Maßnahmen treffen muss, hängt insbesondere
von der Person des Medieninhabers und der Ausgestaltung des Forums ab.
Von dieser Prüfung hängt auch die Auskunftspflicht des Forenbetreibers gegenüber dem
Anspruchsteller hinsichtlich Namen und Adresse des Posters iSd § 18 Abs 4 ECG ab,
wenngleich unter Umständen eine analoge Anwendung dieser Norm auf den
Medieninhaber als Content-Provider argumentiert werden könnte. Nichtsdestotrotz lässt
die Rechts- und Faktenlage eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung des Posters idR
nicht zu: sei es, dass der Forenbetreiber über die Daten nicht verfügt bzw dies schlicht
behauptet, sei es, dass die bekannt gegebenen Daten für die Rechtsverfolgung des Posters
für sich genommen nicht ausreichen.