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Title (deu)
Haftung und Auskunftspflicht von Forenbetreibern nach MedienG und ECG
Author
Franz Lippe
Adviser
Peter Zöchbauer
Assessor
Peter Zöchbauer
Abstract (deu)
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Verpflichtungen des Betreibers eines Online- Diskussionsforums gegenüber dem von einem Posting in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzten. Das Augenmerk wird auf die Geltendmachung eines medienrechtlichen Entschädigungsantrags gegenüber dem Forenbetreiber gelegt. Dabei können die Haftungsausschlussgründe einerseits des MedienG, nämlich iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG, andererseits des ECG, nämlich iSv § 16 Abs 1 ECG zusammentreffen: Während es einerseits auf die Sorgfalt (ua) des Medieninhabers in Bezug auf Inhalte Dritter ankommt, stellt § 16 Abs 1 ECG letztlich auf das unverzügliche Entfernen bzw Sperren des rechtswidrigen Inhalts ab. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Haftungsausschlussregimes setzt eine exakte Prüfung voraus, ob der Forenbetreiber als Medieninhaber und/oder als Host-Provider in Bezug auf den fremden Beitrags zu qualifizieren ist. Nur bei Qualifikation des Medieninhabers auch als Host-Provider tritt die Frage auf, wie die beiden Haftungsausschlussgründe ineinander spielen, wobei der Umfang des Haftungsausschlussgrunds iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG entgegen jenem des § 16 Abs 1 ECG sehr vom Einzelfall abhängt. Die Vorgaben von § 16 Abs 1 ECG sind aber zumindest zu erfüllen, um auch der geforderten Sorgfalt im Sinne jener Normen des MedienG zu entsprechen. Ob der Forenbetreiber weitere Maßnahmen treffen muss, hängt insbesondere von der Person des Medieninhabers und der Ausgestaltung des Forums ab. Von dieser Prüfung hängt auch die Auskunftspflicht des Forenbetreibers gegenüber dem Anspruchsteller hinsichtlich Namen und Adresse des Posters iSd § 18 Abs 4 ECG ab, wenngleich unter Umständen eine analoge Anwendung dieser Norm auf den Medieninhaber als Content-Provider argumentiert werden könnte. Nichtsdestotrotz lässt die Rechts- und Faktenlage eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung des Posters idR nicht zu: sei es, dass der Forenbetreiber über die Daten nicht verfügt bzw dies schlicht behauptet, sei es, dass die bekannt gegebenen Daten für die Rechtsverfolgung des Posters für sich genommen nicht ausreichen.
Keywords (deu)
ECGMedienGForenbetreiberForumForenHaftungsausschlussHaftungAuskunftspflichtAuskunftHaftungsprivileg
Subject (deu)
Persistent identifier
https://phaidra.univie.ac.at/o:1320544
rdau:P60550 (deu)
44 Seiten
Number of pages
48
Association (deu)
Members (1)
Title (deu)
Haftung und Auskunftspflicht von Forenbetreibern nach MedienG und ECG
Author
Franz Lippe
Abstract (deu)
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Verpflichtungen des Betreibers eines Online- Diskussionsforums gegenüber dem von einem Posting in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzten. Das Augenmerk wird auf die Geltendmachung eines medienrechtlichen Entschädigungsantrags gegenüber dem Forenbetreiber gelegt. Dabei können die Haftungsausschlussgründe einerseits des MedienG, nämlich iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG, andererseits des ECG, nämlich iSv § 16 Abs 1 ECG zusammentreffen: Während es einerseits auf die Sorgfalt (ua) des Medieninhabers in Bezug auf Inhalte Dritter ankommt, stellt § 16 Abs 1 ECG letztlich auf das unverzügliche Entfernen bzw Sperren des rechtswidrigen Inhalts ab. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Haftungsausschlussregimes setzt eine exakte Prüfung voraus, ob der Forenbetreiber als Medieninhaber und/oder als Host-Provider in Bezug auf den fremden Beitrags zu qualifizieren ist. Nur bei Qualifikation des Medieninhabers auch als Host-Provider tritt die Frage auf, wie die beiden Haftungsausschlussgründe ineinander spielen, wobei der Umfang des Haftungsausschlussgrunds iSv § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 2 Z 5 sowie § 7b Abs 2 Z 4a MedienG entgegen jenem des § 16 Abs 1 ECG sehr vom Einzelfall abhängt. Die Vorgaben von § 16 Abs 1 ECG sind aber zumindest zu erfüllen, um auch der geforderten Sorgfalt im Sinne jener Normen des MedienG zu entsprechen. Ob der Forenbetreiber weitere Maßnahmen treffen muss, hängt insbesondere von der Person des Medieninhabers und der Ausgestaltung des Forums ab. Von dieser Prüfung hängt auch die Auskunftspflicht des Forenbetreibers gegenüber dem Anspruchsteller hinsichtlich Namen und Adresse des Posters iSd § 18 Abs 4 ECG ab, wenngleich unter Umständen eine analoge Anwendung dieser Norm auf den Medieninhaber als Content-Provider argumentiert werden könnte. Nichtsdestotrotz lässt die Rechts- und Faktenlage eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung des Posters idR nicht zu: sei es, dass der Forenbetreiber über die Daten nicht verfügt bzw dies schlicht behauptet, sei es, dass die bekannt gegebenen Daten für die Rechtsverfolgung des Posters für sich genommen nicht ausreichen.
Keywords (deu)
ECGMedienGForenbetreiberForumForenHaftungsausschlussHaftungAuskunftspflichtAuskunftHaftungsprivileg
Subject (deu)
Persistent identifier
https://phaidra.univie.ac.at/o:1320545
Number of pages
48
Association (deu)