Abstract (deu)
Die Verordnung (EU) Nr.608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörde und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ist das kostengünstigste und stärkste Mittel im Kampf gegen nachgeahmte und gefälschte Waren, da sie der Zollbehörde die Befugnis, innerhalb der EU zu ermitteln, erteilt. Das Ziel der Masterarbeit ist es den Schutz des Rechteinhabers unter der Verordnung 608/2013 zu untersuchen. Eine Verbindung wird hergestellt zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.Juni 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahme gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Verordnung 1383/2003) und der Rechtsprechung. Die Forschungsfragen auf die der Autor eine Antwort sucht sind: Lässt der Anwendungsbereich der Verordnung 608/2013 wichtige Bereiche außer Acht (d.h. Paralleleinfuhren; Overruns, Waren im persönlichen Gepäck)? Ist der Austausch von Informationen eine unzureichende Lösung im Bezug auf die Waren im Durchfuhrverkehr? Schafft die Verordnung 608/2013 Rechtssicherheit, oder sorgt sie für neue Lücken? Die These des Autors besagt, dass die Verordnung 608/2013 nicht mehr Schutz für die Rechtinhaber bietet, als die Verordnung 1383/2003. Diese Arbeit wird mit der Zustimmung der Oxford University Standard für die Citation of Legal Authorities (OSCALA) verfasst. Eine qualitative Forschungsmethode hat zu den Ergebnissen der Forschung geführt. Diese These wurde mithilfe einer großen Auswahl an Fachbüchern und Fachartikeln verfasst. Natürlicherweise legt das Thema der Arbeit nahe, dass Rechtsprechungen und Verordnungen eine große Rolle spielen. Dadurch, dass das Thema stark mit dem geistigen Eigentum und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) zusammenhängt, wird auch ein umfassendes Spektrum an Richtlinien in der Arbeit eingeführt. Nach den Ergebnissen der Arbeit zu urteilen, ist es schwer für Rechteinhaber zu zeigen, dass ein Vorhaben auf dem europäischen Markt zu verkaufen, besteht. Im Detail bedeutet dies, dass Rechteinhaber daran gehindert werden ihr geistiges Eigentumsrecht durchzusetzen, da die Verordnung 608/2013 trotz der Versprechen daran scheitert die Beweislast umzukehren und das Schlupfloch, das bereits in Verordnung 1383/2003 existiert hat, zu schließen. Dennoch, so schließt der Autor, dass es notwendig ist eine Beschlagnahmung durch die Zusammenarbeit der Zollbehörden zu ermöglichen. Zusätzlich schaffen die Neuheiten der Verordnung 608/2013 mehr Rechtsgrundlagen zu Gunsten der Rechteinhaber. Schlussendlich ist aus den Ergebnissen des Autors zu sehen, dass Paralleleinfuhren, inklusive Overruns, und die Waren im persönlichen Gepäck außerhalb des Geltungsbereiches von Verordnung 608/2013 liegen.